BERLIN. Ehemalige deutsche Zwangsarbeiter erhalten ab August eine Entschädigung. Am Montag trat die sogenannte „Richtlinie über eine Anerkennungsleistung ehemaliger deutscher Zwangsarbeiter“ (ADZ-Anerkennungsrichtlinie) in Kraft, die der Haushaltsausschuß des Bundestages Anfang Juli beschlossen hatte.
Damit können ehemalige deutsche Zwangsarbeiter, die als Zivilisten aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit „kriegs- oder kriegsfolgenbedingt zur Zwangsarbeit herangezogen wurden“, auf Antrag einmalig 2.500 Euro erhalten. Die Anträge müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2017 eigereicht werden.
Diese sogenannte „Anerkennungsleistung“ kann auch auf Ehegatten oder Kinder vererbt werden, vorausgesetzt der Betroffene ist nach dem Beschluß der Zwangsarbeiterentschädigung im vergangenen Jahr (Stichtag ist der 27. November 2015) verstorben.
Zahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet
Die Zahlung der Entschädigung darf nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden, da diese einmalige Sonderleistung nicht der Grundsicherung dient, sondern der Anerkennung für erlittenes Unrecht.
Zuständig für die Antragsbearbeitung und die Auszahlung ist das Bundesverwaltungsamt in Hamm. Dort wurde inzwischen eine spezielle Telefonauskunft für Antragsteller eingerichtet, die unter der Nummer 022899358 – 9800 erreichbar ist. (vo)
Ein Merkblatt zur Entschädigung ehemaliger deutscher Zwangsarbeiter sowie Antrags- und Vollmachtsformulare finden Sie unter https://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_BT/Zwangsarbeiter/zwangsarbeiter_node.html