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Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk: Bayern: Zwangsabgaben sind rechtens

Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk: Bayern: Zwangsabgaben sind rechtens

Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk: Bayern: Zwangsabgaben sind rechtens

TV-Fernbedienung
TV-Fernbedienung
Frau mit TV-Fernbedienung: Gebühr oder doch Steuer? Foto: picture alliance / dpa Themendienst
Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk
 

Bayern: Zwangsabgaben sind rechtens

Der bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Rundfunkgebühr für verfassungsgemäß erklärt. Sie sei keine Steuer, da der Nutzer eine Gegenleistung erhalte. Der Kläger, die Drogeriemarktkette Rossmann, will bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.
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MÜNCHEN. Der bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Rundfunkgebühr für verfassungsgemäß erklärt. Das Gericht wies damit am Donnerstag eine Klage der Drogeriemarktkette Rossmann sowie des Rechtsanwalts Ermano Geuer ab. Diese hatten geltend gemacht, daß es sich bei der Zwangsabgabe in Wirklichkeit um eine versteckte Steuer auf Räumlichkeiten handele. Eine solche Steuer zu erheben, stünden den Bundesländern jedoch nicht zu.

Seit der Gebührenreform muß Rossmann fast die siebenfache Summe an Abgaben zahlen. „Wären alle unsere 26.000 Mitarbeiter an einem Standort, müßten wir nur rund 40.000 Euro bezahlen. So sind es 280.000 Euro“, verdeutlichte Rossmanns juristischer Vertreter Stefan Kappe gegenüber dem Focus. „Der Rundfunkkonsum und der Besitz einer Wohnung haben aber nichts miteinander zu tun – gerade in Zeiten von Smartphones. Das ist eine sachfremde Verknüpfung“, ergänzte Geuer.

Für Steuern keine Gegenleistung?

Die Richter folgten der Argumentation nicht. Die Rundfunkgebühr sei keine Steuer, da der Nutzer eine Gegenleistung erhalte. Dabei sei es unerheblich, ob der Bürger diese Leistung in Anspruch nehme oder nicht. Schließlich habe er die prinzipielle Möglichkeit, den Rundfunk zu empfangen. Auch sei jedermann an der Finanzierung zu beteiligen, da er durch die Förderung von Innovation und der Stärkung der Demokratie über Informationsteilhabe genieße, begründete das Gericht sein Urteil.

Die Rechtsvertreter der bayerische Staatsregierung und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hatten eine Erhebung eingebracht, der zufolge in Deutschland „in 97 Prozent aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96 Prozent mindestens ein Radio und in 77 Prozent mindestens ein internetfähiger Computer“ vorhanden seien. Die zwangsweise Erhebung der Gebühren sei „eine einfache und praktikable Ausgestaltung der Abgabenpflicht“.

Erst am Dienstag hatte der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz die Klage eines Straßenbauunternehmens abgewiesen. Die dortigen Richter argumentierten gleichfalls, daß es sich bei den Gebühren nicht um eine Steuer handele. Rossmann hatte bereits vor dem Urteil angekündigt, mit seiner Klage notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Parallel zu Bayern hat das Unternehmen auch beim Verwaltungsgericht Hannover Klage eingereicht. Über diesen Klageweg könnte die Drogeriemarktkette bis Karlsruhe gehen (FA).

Frau mit TV-Fernbedienung: Gebühr oder doch Steuer? Foto: picture alliance / dpa Themendienst
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