LEIPZIG. Die Erwähnung der Bürgerbewegung Pro Köln in den Verfassungsschutzberichten des Bundes ist rechtswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig hervor. Demnach sei eine Berichterstattung über den „bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ nicht zulässig.
Der Bundesverfassungsschutz hatte die Partei in den Jahren 2008 bis 2010 in seinen Berichten unter dem Kapitel „Rechtsextremistische Bestrebungen und Verdachtsfälle“ und „Rechtsextremismus“ aufgeführt. Pro Köln klagte daraufhin gegen die Erwähnung und unterlag vor dem Berliner Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
„Pro Köln“ zeigt sich zufrieden
Die Richter argumentierten, daß Bundesverfassungsschutzgesetz rechtfertige nicht, Vereinigungen in den Verfassungsschutzberichten zu erwähnen, bei denen „nicht sicher festgestellt“ werden konnte, daß sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ankämpfen.
Pro-Köln-Chef Markus Beisicht zeigte sich mit dem Urteil zufrieden. „Die Verfassungsschutzberichte 2008 bis 2010 müssen eingestampft werden.“ Dies sei ein „Riesenerfolg für die ganze Pro-Bewegung, der nicht ohne Folgen bleiben wird, für die mediale und staatliche Behandlung unserer durch und durch grundgesetztreuen Bürgerbewegung.“
Teilerfolg gegen Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
Bereits Ende März hatte die mit Pro Köln personell eng verknüpfte Partei Pro NRW einen Teilerfolg gegen den nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz errungen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärte mehrere Behauptungen des Geheimdienstes über die Partei für rechtswidrig. So darf die Behörde nicht mehr behaupten, Pro NRW spreche den Muslimen ihr Grundrecht auf freie Religionsausübung ab.
Zudem mußte der Verfassungsschutz eingestehen, zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichtes von Nordrhein-Westfalen falsch zitiert zu haben. Die grundsätzliche Erwähnung der Partei im Verfassungsschutzbericht des Landes sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, urteilten die Richter. Beisicht kündigte an, weiter zu klagen, um eine Streichung der Partei aus dem Verfassungsschutzbericht zu erreichen. (ho)