KOBLENZ. Polizeibeamte dürfen nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bei Stichprobenkontrollen nicht gezielt dunkelhäutige Personen ansprechen. Ein entsprechendes Vorgehen verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot, sagte die Vorsitzende Richterin Dagmar Wünsch nach Angaben des SWR. Hintergrund ist die Klage eines Afrikaners mit deutschem Paß, der gegen eine entsprechende Polizeikontrolle geklagt hatte.
Da sich die Bundespolizei der Ansicht des Gerichts anschloß und sich bei dem 26 Jahre alten Mann entschuldigte, erging im Hauptsacheverfahren jedoch kein Urteil. Zugleich wurde ein Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz aufgehoben, das entsprechende Kontrollen noch für zulässig erklärt hatte. Die Richter der Vorinstanz hatten argumentiert, Beamte dürften aufgrund ihrer Erfahrungen die Auswahl der anzusprechenden Personen auch nach dem äußeren Erscheinungsbild vornehmen.
Kritik von der Deutschen Polizeigewerkschaft
Der Kläger war Ende 2010 im Zug kontrolliert wurden. Nachdem er sich weigerte, seine Papiere zu zeigen und den Polizisten „Nazi-Methoden“ unterstellte, wurde er von den Beamten des Zuges verwiesen und zur zuständigen Dienststelle der Bundespolizei gebracht. Dennoch fühlte sich der Afrikaner diskriminiert und klagte gegen das Vorgehen der Polizei. Die gab jedoch an, der Kläger habe sich auffällig Verhalten und versucht, sich an den Beamten vorbeizudrängen.
Das Gericht wollte sich dieser Ansicht nicht anschließen und sah es als erwiesen an, daß er wegen seiner Hautfarbe kontrolliert worden sei. Kritik an der Entscheidung übte der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt. „Man sieht wieder einmal, die Gerichte machen schöngeistige Rechtspflege, aber richten sich nicht an der Praxis aus”, sagte Wendt.(ho)