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Geheimdienste: Mahler weist Stasi-Tätigkeit zurück

Geheimdienste: Mahler weist Stasi-Tätigkeit zurück

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Mahler weist Stasi-Tätigkeit zurück

Der frühere RAF-Terrorist Horst Mahler hat Berichte, nach denen er in den sechziger Jahren als Inoffizieller Mitarbeiter für die Stasi tätig gewesen sein soll, zurückgewiesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt wie auch immer für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR gearbeitet.
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Emblem der Stasi: Wandbild aus der Stasi-Zentrale in Leipzig Foto: Wikipedia/Andreas Gronski

BERLIN. Der frühere RAF-Terrorist Horst Mahler hat Berichte, nach denen er in den sechziger Jahren als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) für die Stasi tätig gewesen sein soll, zurückgewiesen.

„Ich habe zu keinem Zeitpunkt wie auch immer für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR gearbeitet. Die Behauptung, ich hätte die Zusammenarbeit mit der Stasi ‘gestanden’, ist frei erfunden und wird für den Urheber juristische Konsequenzen haben“, heißt es in einem Schreiben Mahlers das auf der Internetseite der NPD-Zeitung Deutsche Stimme veröffentlicht wurde.

Nachdem die Bild am Sonntag vor einer Woche berichtet hatte, es gebe mehrere Hinweise darauf, daß Mahler IM gewesen sei, vermeldete die Berliner Zeitung kurze Zeit später, Mahler habe gegenüber Ermittlern eine Zusammenarbeit mit der Stasi eingeräumt.

Engster politischer Freund war Stasi-Spitzel

In seiner Stellungnahme betont Mahler dagegen, er habe – anders als bei der CIA – nicht bemerkt, daß das Ministerium für Staatssicherheit versucht habe, ihn für sich zu gewinnen. Auch sei ihm die Tätigkeit seines damaligen engsten politischen Freundes, Walter Barthel, für die Stasi nicht bekannt gewesen.

Barthel leitete jahrelang als Redakteur und Geschäftsführer das APO-Blatt Berliner Extra-Dienst. Nach eigenen Angaben war er auch für das Bundesamt für Verfassungsschutz tätig.

Im Februar 2009 war Mahler vom Landgericht München wegen Volksverhetzung zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Wegen weiterer Volksverhetzungsdelikte verbüßt er derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren. (krk)

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