KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat das Publikationsverbot für einen unter anderem wegen Volksverhetzung vorbestraften Mann aus Bayern aufgehoben. Die Meinungsfreiheit schütze grundsätzlich auch die Verbreitung rechtsextremistischer Meinungen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Dem Publikationsverbot fehle es zudem an „bestimmbaren Konturen“.
Wörtlich heißt es in der Begründung: „Denn die Einstufung einer Position als „rechtsextremistisch“ ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Sie steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen …“
Publikationsverbot zu unbestimmt
Die Richter korrigierten damit einen Beschluß des Oberlandesgerichts München. Das Gericht hat dem Mann 2008 im Rahmen der Führungsaufsicht ein fünfjähriges Publikationsverbot erteilt, da er bereits im Strafvollzug Beiträge für rechtsextreme Zeitschriften verfaßt habe.
Im Jahre 2005 war er wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung – der „Schutzgruppe“ des „Aktionsbüros Süd“ – und wegen unerlaubten Sprengstoff- und Waffenbesitzes zu einer Haftstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. (cs)