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Rechtsprechung: Ehemaliger Gebirgsjäger Scheungraber erhält Haftverschonung

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Rechtsprechung
 

Ehemaliger Gebirgsjäger Scheungraber erhält Haftverschonung

Der zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilte ehemalige Wehrmachtsoffizier Josef Scheungraber muß höchstwahrscheinlich nicht ins Gefängnis. Laut eines von der Münchner Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens leidet der 92 Jahre alte frühere Gebirgsjäger unter fortschreitender Demenz.
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Statue der Justitia: Haftantritt für Wehrmachtsveteran unwahrscheinlich Foto: Florentine/pixelio.de

BERLIN. Der zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilte ehemalige Wehrmachtsoffizier Josef Scheungraber muß höchstwahrscheinlich nicht ins Gefängnis. Laut eines von der Münchner Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens leidet der 92 Jahre alte frühere Gebirgsjäger unter fortschreitender Demenz. Das bestätigte Scheungrabers Anwalt, Gunter Widmaier, der JUNGEN FREIHEIT. „Herr Scheungraber ist nicht mehr von dieser Welt“, sagte er.

Scheungraber war im August 2009 für schuldig befunden worden, im Juni 1944 an der Erschießung von Zivilisten in einem italienischen Dorf beteiligt gewesen zu sein. Er selbst bestritt die Vorwürfe bis zuletzt. Im Oktober 2010 hatte der Bundesgerichtshof die von Scheungrabers Verteidigung eingelegte Revision abgewiesen. Seitdem ist das Urteil rechtskräftig.

„Die Strafe ist nicht vollstreckbar“

Nach Angaben von Widmaier zeigten sich zu diesem Zeitpunkt bereits deutliche Anzeichen für den geistigen Verfall des ehemaligen Leutnants. „Ich konnte mit ihm am Telefon nicht mehr über seinen Fall reden. Er hat kein Wort mehr verstanden“, sagte der Anwalt. Er habe daher die Staatsanwaltschaft darum gebeten, von einer sofortigen Verhaftung Scheungrabers abzusehen und statt dessen ein medizinisches Gutachten angeregt.

„Scheungraber hat von der Strafe keine Vorstellung mehr und kann sie nicht mehr mit seinem Leben in Verbindung bringen“, erläuterte Widmaier die nun vorliegenden Untersuchungsergebnisse. Laut Paragraph 455 der Strafprozeßordnung ist die Aussetzung des Strafvollzugs „zwingend vorgegeben“, „wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt“.

Widmaier geht davon aus, daß die Staatsanwaltschaft, die noch nicht endgültig über den Fall entschieden hat, dem Gutachten folgen wird. „Die Strafe wird nicht vollstreckt, weil sie nicht vollstreckbar ist“, sagte er. (ms)

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