LEIPZIG. Ein muslimischer Schüler aus Berlin darf an seiner Schule nicht öffentlich sein Gebet verrichten. Zu dieser Entscheidung kam am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Geklagt hatte ein 18 Jahre alter Gymnasiast aus Wedding.
Im November 2007 hatte er in einer Unterrichtspause zusammen mit Mitschülern auf einem Flur in der Schule nach islamischem Ritus gebetet. Dabei knieten sie auf ihren Jacken und verbeugten sich Richtung Mekka. Die Schulleitung wies den Moslem am nächsten Tag darauf hin, daß öffentliches Beten auf dem Schulgelände nicht gestattet sei und untersagte ihm weitere Gebete. Dagegen hatte der Schüler geklagt.
Gebet grundsätzlich erlaubt
Der Rechtsstreit zog sich über mehrere Instanzen hin. Während das Verwaltungsgericht dem Moslem das Recht zusprach, sein Gebet in der Schule zu verrichten, bestätigte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Verbot der Schulleitung.
Das Bundesverwaltungsgericht kam nun zu der Entscheidung, daß Schüler zwar laut der im Grundgesetz garantierten Glaubensfreiheit grundsätzlich berechtigt seien, außerhalb der Unterrichtszeit in der Schule ein Gebet zu verrichten, wenn dies einer Glaubensregel ihrer Religion entspricht.
Dennoch wurde das Betverbot im konkreten Fall für rechtens erklärt, da andernfalls der Schulfrieden gefährdet sei. An der besagten Schule war es in der Vergangenheit zwischen muslimischen Schülern wegen verschiedener Auslegungen des Korans zu teils heftigen Konflikten gekommen. (krk)