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Bernd Zimniok, Demografie, Massenmigration

Demonstrationsfreiheit: Karlsruhe stärkt Rechte von Lebensschützern

Demonstrationsfreiheit: Karlsruhe stärkt Rechte von Lebensschützern

Demonstrationsfreiheit: Karlsruhe stärkt Rechte von Lebensschützern

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Demonstrationsfreiheit
 

Karlsruhe stärkt Rechte von Lebensschützern

Das Bundesverfassungsgericht hatdie Rechte von Abtreibungsgegnern gestärkt. Es gab der Beschwerde eines Lebensrechtlers statt, der vor einer Arztpraxis demonstriert hatte.
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Modell eines menschlichen Fötus´: „Gegenstand von wesentlichem öffentlichen Interesse“ Foto: Wikimedia/AndyWright

KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Lebensschützern gestärkt, gegen Abtreibungen zu protestieren.

Die Karlsruher Richter gaben damit der Beschwerde des christlichen Lebensrechtlers Klaus Günter Annen statt, der in der Nähe einer Arztpraxis auf der Straße mit Plakaten und Flugblättern auf seine Haltung zur Abtreibungsfrage aufmerksam gemacht hatte.

Gegen diese Aktion hatte ein Münchner Frauenarzt vor dem Landgericht München zivilrechtlich erfolgreich geklagt. Nach Ansicht der bayerischen Richter hatte Annen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes eingegriffen.

Wahre Tatsachenbehauptungen

Für die Verfassungsrichter dagegen sind die Hinweise, der Frauenarzt nehme Abtreibungen vor, wahre Tatsachenbehauptungen, die den Mediziner „weder in seiner besonders geschützten Intim- noch in seiner Privatsphäre treffen“. Sie müßten daher hingenommen werden.

Denn mit dem Thema Schwangerschaftsabbrüche sei ein „Gegenstand von wesentlichem öffentlichen Interesse angesprochen“ worden. Allerdings gelte das Recht, vor der Arztpraxis protestieren zu dürfen, nur dann, wenn dadurch den Patientinnen kein Spießrutenlauf drohe.   

Moralisch verwerfliche Tätigkeit

Die Verfassungsrichter wiesen außerdem darauf hin, daß dem Gynäkologen keine strafrechtlich relevante oder auch nur überhaupt gesetzlich verbotene, sondern lediglich eine aus Sicht des Abtreibungsgegners moralisch verwerfliche Tätigkeit vorgehalten wurde.

Zur weiteren zivilrechtlichen Klärung wurde der Fall wieder an das Münchner Landgericht zurückverwiesen. (vo)

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