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Asyl: Flüchtlingsschutz für Soldaten-Mörder abgelehnt

Asyl: Flüchtlingsschutz für Soldaten-Mörder abgelehnt

Asyl: Flüchtlingsschutz für Soldaten-Mörder abgelehnt

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Flüchtlingsschutz für Soldaten-Mörder abgelehnt

Das Bundesverwaltungsgericht hat einem Tschetschenen den Flüchtlingsschutz versagt, der an der Tötung von russischen Soldaten beteiligt gewesen sein soll.
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Justizpalast in Leipzig: Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Foto: Pixelio/Erich Westendarp

LEIPZIG. Das Bundesverwaltungsgericht hat am Dienstag einem Tschetschenen, der an der Tötung von zwei russischen Soldaten beteiligt gewesen sein soll, die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz versagt.

Der Entscheidung zufolge könne ein Kriegsverbrechen auch dann vorliegen, wenn sich die Tat im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gegen Soldaten und nicht gegen Zivilpersonen richtet. Dabei sei auch die Tat einer Zivilperson ein Kriegsverbrechen, wenn sie im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt steht.

Der 31jährige Kläger – laut Gericht ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit – war im Jahr 2002 nach Deutschland eingereist und hatte Asyl beantragt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Antrag zunächst ab, wurde jedoch in erster Instanz zur „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ verpflichtet. 

„Meuchlerische Tötung gegnerischer Kombattanten“

Begründet wurde dies damit, daß dem Tschetschenen bei der Rückkehr in die Russische Föderation eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe, weil er von den staatlichen Sicherheitskräften mit einer Rebellenorganisation in Verbindung gebracht werde. Da sich seine Tat gegen Soldaten und nicht gegen die Zivilbevölkerung gerichtet habe, liege ein Kriegsverbrechen, das die Flüchtlingsanerkennung ausschließt, nicht vor, hatte das Oberverwaltungsgericht Magdeburg zunächst festgestellt.

Nach Ansicht der Leipziger Richter ist ein Kriegsverbrechen jedoch nicht auf Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung beschränkt. „Es kann sich nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das für diesen Ausschlußgrund heranzuziehen ist, auch gegen Soldaten richten.“ Dies gelte etwa im Fall der „meuchlerischen Tötung gegnerischer Kombattanten“.

Dem Kläger wird außerdem die Beteiligung an einer nicht-politischen schweren Straftat, nämlich die Entführung eines russischen Offiziers vorgeworfen. Nach seinen Angaben habe er damit jedoch nur seinen inhaftierten Bruder befreien wollen. Der Fall wurde zur endgültigen Entscheidung an das Magdeburger Oberverwaltungsgericht zurück verwiesen. (vo)

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