MÜNCHEN. Ausländer ohne Freizügigkeitsberechtigung müssen in Deutschland kein Kindergeld bekommen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen die Verfassung. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil bestätigt.
Unter welchen Voraussetzungen in Deutschland lebenden Ausländern Kindergeld zusteht, hängt von der Art des Aufenthaltstitels ab. Bei bestimmten Aufenthaltserlaubnissen ist für den Bezug von Kindergeld erforderlich, daß sich die Person seit drei Jahren legal im Bundesgebiet aufhält und erwerbstätig ist.
Dagegen hatte eine im Jahr 2000 aus dem ehemaligen Jugoslawien eingereiste Mutter geklagt. Da die Klägerin von Sozialleistungen lebte und nicht erwerbstätig war, lehnte das oberste Finanzgericht die Gewährung von Kindergeld für ihre Kinder ab.
Kein finanzieller Vorteil
Dagegen ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts die wortgleiche Regelung beim Erziehungs- bzw. Elterngeld verfassungswidrig. Die Richter dort haben daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Da aber das Kindergeld – anders als das Erziehungsgeld – als Einkommen auf Sozialleistungen wie etwa Hartz IV angerechnet wird, würde einem entsprechend alimentierten Ausländer durch Kindergeld ohnehin kein finanzieller Vorteil entstehen.
Deswegen sahen die Juristen am Bundesfinanzhof auch keine Veranlassung, die Karlsruher Entscheidung abzuwarten. (vo)