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Kopftuch: Lehrerin unterliegt in letzter Instanz

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Unwort, Umfrage, Alternativ

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Verschleierte Muslimin Foto: Pixelio/Chrisandre

LEIPZIG. Eine zum Islam übergetretene Lehrerin an einer staatlichen Schule in Baden-Württemberg darf endgültig nicht mehr mit Kopftuch unterrichten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies mit einem gestern veröffentlichten Beschluß letztinstanzlich die Beschwerde der Lehrerin zurück. Das Schulgesetz Baden-Württembergs wurde somit für verfassungsgemäß erklärt.

Das baden-württembergische Gesetz schreibt vor, daß „in der Schule religiöse äußere Bekundungen zu unterlassen“ sind. Das wollte die deutsche Grund- und Hauptschullehrerin Doris G. nicht akzeptieren, die seit 1995 im Unterricht ein Kopftuch trägt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschied im März 2008 abschlägig.

In den Entscheidungsgründen wurde dargelegt, das Tragen des Kopftuches könne den „religiösen Schulfrieden“ gefährden. Die Lehrerin verstoße gegen die Dienstpflicht, wenn sie in Schule und Unterricht „erkennbar aus religiösen Gründen“ eine Kopfbedeckung trage.

Christliches Bekenntnis nicht bevorzugt

Gleichwohl verdeutlichten die VGH-Richter, daß für Lehrer an staatlichen Schulen auch ein christliches Ordensgewand oder eine jüdische Kippa unzulässig sei. Eine Bevorzugung des christlichen Bekenntnisses erlaube das baden-württembergische Schulgesetz nicht.

Da der VGH keine Rechtsmittel gegen sein Urteil zuließ, reichte die Lehrerin eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, um zu erreichen, daß sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fall befaßt. Die Leipziger Richter erkannten in dem Fall der Doris G. allerdings nichts Grundsätzliches und verwiesen auf vorhergegangene höchstrichterliche Entscheidungen zum Kopftuchverbot.

Danach komme es nicht auf einen etwaigen Bekundungscharakter des Kleidungsstückes selbst an – die Lehrerin trug kein typisches Muslima-Kopftuch, sondern eines im Piratenlook –, sondern auf die Motivation, aus der heraus ein bestimmtes Kleidungsstück getragen werde.

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