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Bundesverfassungsgericht: Karlsruhe: Bereits Teile des Horst-Wessel-Lieds strafbar

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Bundesverfassungsgericht
 

Karlsruhe: Bereits Teile des Horst-Wessel-Lieds strafbar

Wer die Wortfolge „Die Fahnen hoch“ verwendet, macht sich strafbar. Das geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor. Die Karlsruher Richter wiesen damit eine entsprechende Beschwerde eines NPD-Politikers ab.
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Manche Paragraphen werfen lange Schatten Foto: Pixelio/Gerd Altmann

KARLSRUHE. Wer die Wortfolge „Die Fahnen hoch“ verwendet, macht sich strafbar. Das geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai hervor.

Die Karlsruher Richter sahen in der Textpassage den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Paragraph 86a StGB) erfüllt und wiesen eine entsprechende Verfassungsbeschwerde eines NPD-Politikers als unbegründet ab.

Dieser hatte während Aufbauarbeiten bei einer Parteiveranstaltung ein Hemd mit dem Aufdruck „Sohn Frankens, die Jugend stolz/die Fahnen hoch“ getragen, wobei ersteres in der Schrift Arial und „die Jugend stolz/die Fahnen hoch“ in Fraktur geschrieben war.

Das Amtsgericht Forchheim verurteilte den NPD-Politiker daraufhin im Juli 2007 wegen der Ähnlichkeit zum nationalsozialistischen Horst-Wessel-Lied, das mit den Worten „Die Fahne hoch! Die Reihen fest geschlossen!“ beginnt, zu einer Geldstrafe von 1.750 Euro. Gegen das Urteil legte der Mann Rechtsmittel ein und berief sich darauf, er habe nicht wissen können, daß er sich mit dem Aufdruck strafbar mache.

Wiederbelebung nationalsozialistischer Bestrebungen

Dies sah das Bundesverfassungsgericht jedoch anders. Durch den Paragraphen 86a solle nicht nur die Verwendung von Kennzeichen verbotener Organisationen und damit deren Wiederbelebung verhindert werden.

Vielmehr solle bereits jeder Anschein vermieden werden, „in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung“, durch die „verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden“.

Jemand, dem Text und Hintergrund des Horst-Wessel-Liedes bekannt seien, könne auch die kurze und leicht veränderte Textpassage „Die Fahnen hoch“ in einen Gesamtkontext einordnen, wodurch die Gefahr der Wiederbelebung nationalsozialistischer Bestrebungen bestehe, so die Karlsruher Richter.

Die Entscheidung kann nicht angefochten werden. (2 BvR 2202/08). (krk)

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