LEIPZIG. Deutsche Behörden dürfen Ausländern den Familiennachzug verweigern, wenn daraus ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes II entstehen würde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
In dem vorliegenden Fall ging es um eine 1990 in der Türkei geborene Frau, die zu ihrer in Deutschland lebenden Mutter ziehen wollte. Dieser war nach der Scheidung von ihrem Mann das alleinige Sorgerecht für die Tochter übertragen worden. 1998 war sie ohne ihre Tochter nach Deutschland eingereist. Im Jahr 2005 lehnte das deutsche Konsulat in Istanbul den Antrag der Tochter auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug ab.
Mutter kann nicht für den Lebensunterhalt sorgen
Das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatten die gegen diese Entscheidung eingereichte Klage der jungen Frau abgelehnt. Zwar lägen bei der Klägerin die besonderen Voraussetzungen für einen Kindernachzug vor, es fehle aber an der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts.
Die Mutter sei nicht in der Lage, alleine für den Unterhalt der beiden aufzukommen. Daher hätte die Klägerin bei ihrer Einreise Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Aktenzeichen BVerwG 1 C 32.07).