KÖLN. Ein christliches Krankenhaus darf einer moslemischen Krankenschwester, die ihr Kopftuch nicht ablegen will, kündigen. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Das Gericht hob damit eine anderslautende Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln auf, daß der Klage einer Krankenschwester des katholischen Heilig-Geist-Krankenhauses in Köln stattgegeben hatte, die von ihrem Arbeitgeber entlassen worden war, weil sie aus religiösen Gründen ihr Kopftuch am Arbeitsplatz nicht ablegen wollte.
Selbstdefinitionsrecht der Kirche
Das Arbeitsgericht hatte die Auffassung der Klägerin geteilt, daß eine Krankenschwester keine sogenannte Tendenzträgerin sei und im Arbeitsvertrag zudem keine Grundsätze in Bezug auf die vertragsgerechte Kleidung dokumentiert gewesen seien.
Rechtsanwalt Burkard Göpfert, der für das Krankenhaus in Berufung gegangen war, berief sich dagegen auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, welche es grundsätzlich Kirchen überließ zu bestimmen, was „die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert“, zitiert ihn der Kölner Stadtanzeiger. Diese Garantie umfasse alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen. „Es geht uns um dieses Selbstdefinitionsrecht, nicht um das Tragen von Kopftüchern.“
Vergangenen Monat hatte bereits das Hamburger Landesarbeitsgericht festgestellt, daß die Hamburger Diakonie einer Muslima zurecht eine Stelle verweigert hatte.