ZWICKAU. Die einstweilige Verfügung gegen die Namensnennung eines „Inoffiziellen Mitarbeiters“ (IM) der DDR-Staatssicherheit in einer Ausstellung im sächsichen Reichenbach ist heute vom Landgericht Zwickau aufgehoben worden. Das Gericht ließ allerdings offen, ob damit auch die Meinungsfreiheit höher zu bewerten sei als der Schutz des Persönlichkeitsrechts. Darüber könne erst in einem Hauptsacheverfahren entschieden werden.
Der ehemalige IM „Schubert“ hatte sich juristisch gegen die Nennung seines bürgerlichen Namens in einer Wanderausstellung gewehrt. Das Landgericht gab ihm am 6. März mit einer einstweiligen Verfügung vorläufig recht. Die Namensnennung stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Die Stadt Reichenbach, in der die Ausstellung damals gezeigt wurde, und der Heimatverein legten dagegen Widerspruch ein.
Schwärzungen sollen nun beseitigt werden
Die Exposition mit dem Titel „Christliches Handeln in der DDR – Die Stasibearbeitung der Kirche in Zwickau und Werdau“ gastiert zur Zeit in Schneeberg im Erzgebirge mit zwei symbolisch vollständig geschwärzten Schautafeln.
Die vom früheren Zwickauer Dompfarrer Edmund Käbisch zusammen mit Schülern erarbeitete Schau stellt an Einzelbeispielen die Bespitzelung kirchlicher Gruppen durch die Stasi dar und den christlichen Widerstand dagegen. Die Initiatoren wollen die Schwärzungen beseitigen, falls der Klarname von IM „Schubert“ wieder genannt werden darf.
Dessen Anwalt Thomas Höllrich, der zwei weitere ehemalige IM vertritt, hatte im Vorfeld angekündigt, im Falle einer Niederlage seines Mandanten den Rechtsweg mit einem Hauptsacheverfahren auszuschöpfen.