ZÜRICH. Einem aus Mazedonien stammendem Mann, der seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt, ist die Niederlassungsbewilligung entzogen worden. Das Schweizer Bundesgericht wies die Beschwerde des Mazedoniers gegen den Entscheid des Zürcher Migrationsamtes in letzter Instanz zurück.
Der 1980 geborene Mann hatte laut einem Bericht des Magazins 20min vor zehn Jahren bei einem illegalen Straßenrennen einen schweren Unfall verursacht, bei dem sein Beifahrer tödlich verletzt worden war.
Im Jahr 2004 wurde er deshalb wegen vorsätzlicher Tötung und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Zuchthausstrafe von über fünf Jahren verurteilt. Bereits ein Jahr zuvor hatte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnt. 2009 widerrief es die Niederlassungsbewilligung des Mazedoniers, wogegen er in mehreren Instanzen klagte.
„Kraß egoistisch und rücksichtslos“
Er argumentierte, daß seiner Familie die Rückkehr in sein Geburtsland nicht zuzumuten sei, unter anderem da seine beiden Kinder bei einem Umzug „entwurzelt“ würden.
Dies sah das Bundesgericht der Eidgenossenschaft anders. Der Betreffende habe bei dem von ihm initiierten Autorennen „kraß egoistisch und rücksichtslos“ gehandelt, heißt es in dem am Montag veröffentlichten Urteil.
Das Delikt lasse laut 20min eine „schockierende Gleichgültigkeit“ gegenüber dem Leben und der physischen Gesundheit anderer erkennen. Weitere Rechtsverstöße des Mazedoniers zeugten für die Richter zudem davon, daß er Schwierigkeiten habe, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren.
Kein Verstoß gegen Menschenrechtskonvention
Der Mazedonier war als Neunjähriger in die Schweiz gekommen. Er verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und habe sich nur sich schlecht integriert. Der mit einer Landsfrau verheiratete Mann habe lediglich verschiedene Hilfsarbeiten verrichtet und benötigte Leistungen der öffentlichen Hand, um seine Familie zu ernähren.
Das Gericht sah deshalb keinen Anlaß, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung rückgängig zu machen. Eine Rückkehr ins Herkunftsland könne dem Mazedonier trotz des in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbrieften Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens zugemutet werden. (vo)