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ESN-Fraktion, Europa der souveränen Nationen

Kampf um das Eigentum

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Cato, Palmer, Exklusiv

Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg wird am 22. September ein Verfahren fortgesetzt, das dort am 29. Januar schon ein erstes Mal mündlich verhandelt worden ist. Die Beschwerdeführer sind überwiegend deutsche Bürger, deren Familien in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) von den damaligen kommunistischen Machthabern politisch verfolgt und sämtlichen Vermögens beraubt worden sind. Sie verlangen mit Vorrang die Rückgabe des Vermögens, das sich 1990 der gesamtdeutsche Staat angeeignet hat, hilfsweise eine Entschädigung nach dem aktuellen Verkehrswert. Andere Beschwerdeführer haben ihr Eigentum in der DDR-Zeit verloren, weil sie die DDR verlassen haben, um in Westdeutschland zu leben. Deren Rückgabeanspruch scheitert an Rechten „redlicher“ Dritter; sie wollen eine höhere Entschädigung als die gesetzlich zugebilligte. Beklagter ist der deutsche Staat, vertreten durch die Bundesregierung.
Die sowjetische Besatzungszeit – das waren die Jahre 1945 bis 1949 in Mitteldeutschland. Was wollen die Opfer, die jetzt klagen? Gerichtet ist ihre Beschwerde gegen Regelungen im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG). Letztlich steht dahinter ihr Anspruch auf Rehabilitierung, meist auf die Rehabilitierung ihrer Eltern und anderer nächster Verwandten, weil alles schon fast sechzig Jahre zurückliegt und viele dieser unmittelbaren Opfer nicht mehr leben.
„Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“ Der deutsche Staat verweigert den Opfern der SBZ-Zeit die gesetzlich an sich vorgesehene Rehabilitierung und damit die Anerkennung als politisch Verfolgte, weil er ihnen dann ihr geraubtes Vermögen zurückgeben müßte. Er stellt den Vermögensentzug als rein administrative Enteignung innerhalb der sogenannten Boden- und Industriereform dar. Das einzige Unrecht sieht er darin, daß das Eigentum entschädigungslos weggenommen worden ist. Dafür will er die Opfer nur mit einem winzigen Betrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (ALG) abfinden. Ohnehin sei der Gerichtshof gar nicht zuständig, denn in der SBZ-Zeit habe es die Europäische Menschenrechtskonvention noch gar nicht gegeben. Für die Opfer dagegen waren die damaligen Vorgänge Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sie hatten Straf- und Verfolgungscharakter, die Vermögensentziehungen waren regelmäßiger Bestandteil der Verfolgung, sie waren Strafen für nicht begangene Straftaten. Damals in der SBZ-Zeit sind die Opfer pauschal, ohne Einzelfallprüfung und ohne ordentliche Gerichtsverfahren bezichtigt worden, „Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“ gewesen zu sein, und zwar allein deswegen, weil sie zur Bevölkerungsschicht der industriellen, gewerblichen und agrarischen Unternehmer gehörten, für die Kommunisten also zu den „Klassenfeinden“. Sie und ihre Familien wurden unter sowjetischer Besatzungshoheit vertrieben, verschleppt, eingekerkert und teils zu Tode gebracht. Als zusätzlicher Verfolgungsakt wurde ihnen ihre gesamte Habe weggenommen (Betriebe, Grundstücke, Häuser, privates Gut) und auf diese Weise ihre Existenzgrundlage absichtsvoll vernichtet. Heute, nach dem Untergang der DDR von 1990, wird ihnen von den zuständigen Behörden und Gerichten trotz erwiesener Unschuld die Rehabilitierung und die Rückgabe ihres Eigentums, soweit noch verfügbar, verwehrt. Das geschieht mit der Begründung, Rehabilitierung und Rückgabe würden bedeuten, die „Unrechtmäßigkeit“ eines „besatzungshoheitlichen“ Aktes festzustellen. Eine solche Feststellung sei aber untersagt, weil man mit ihr der einstigen Sowjetunion einen „verbotenen Unrechtsvorwurf“ mache. Eine Rehabilitierung sei auch deswegen nicht erlaubt, weil diese, wenn ausgesprochen, dazu führe, daß die Opfer vom deutschen Staat die entzogenen Vermögenswerte, soweit noch in Staatshand befindlich, zurückfordern oder, wenn von diesem verkauft, volle Erlösauskehr verlangen könnten und würden. Das Rückgabeverbot sei eine Forderung der Sowjetunion und der DDR gewesen und in den Verhandlungen zur Wiedervereinigung sowie in späteren Gesetzen festgeschrieben worden. Regierung hat ein Rückgabeverbot vorgetäuscht Bezeichnenderweise aber kümmert sich der Staat um Rückgabeverbot und Unrechtsvorwurf dann überhaupt nicht, wenn es um die Rückgabe an öffentlich-rechtliche Körperschaften wie an die Stadt Stralsund, an die Universität Greifswald oder an die neuen Bundesländer geht. Sie bekommen alles Verfügbare zurück. Dabei sind ihnen die Liegenschaften in der SBZ-Zeit nach den gleichen Bestimmungen entzogen worden wie den privaten Bürgern, nur daß diese auch noch politisch verfolgt worden sind. Ferner hat das Oberlandesgericht Brandenburg jüngst (12. August) klargestellt, daß der besatzungshoheitliche Charakter bei der Rehabilitierung von „strafrechtlich“ Verfolgten keine Rolle spielt und Ansprüchen auf Rehabilitierung und Rückgabe nicht entgegensteht. Bei der „strafrechtlichen“ Rehabilitierung setzt sich das Gericht also über den behaupteten Unrechtsvorwurf gegenüber der verblichenen Sowjetunion ohne weiteres hinweg, obwohl ihn eine solche Rehabilitierung ebenso zum Ausdruck bringt wie eine „verwaltungsrechtliche“ Rehabilitierung von „verwaltungsrechtlich“ Verfolgten. Da aber, wer „verwaltungsrechtlich“ politisch verfolgt wurde, als widerrechtliche Bestrafung das gleiche Schicksal erlitt wie derjenige, der „strafrechtlich“ politisch verfolgt worden ist, führt sich die Behauptung vom Unrechtsvorwurf selbst ad absurdum. Auch ist längst nachgewiesen, daß die damalige Bundesregierung ein Rückgabeverbot vorgetäuscht hat, um die widerrechtlich eingezogenen Vermögenswerte nicht an die Eigentümer herausgeben zu müssen und sich aus fiskalischen Gründen durch Verkauf des geraubten Eigentums hehlerisch zu bereichern. Ohnehin sind im Einigungsvertrag und den einschlägigen Rehabilitierungsgesetzen Rehabilitierung und Rückgabe auch für diese Opfer durchaus vorgesehen, werden ihnen aber gesetzesverdrehend und rechtsbeugend vorenthalten. Damit werden sie gegenüber Opfern der Nazi-Zeit sowie denen aus der DDR-Zeit erheblich diskriminiert. So wird die Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) einem Opfer immer dann verweigert, wenn dessen politische Verfolgung auch zu einem Vermögensverlust geführt hat, die Rehabilitierung also zur Folge hätte, daß der deutsche Staat in der sowjetischen Besatzungszeit entzogene Vermögensgegenstände zurückgeben, voll entschädigen oder den eingestrichenen Verkaufserlös herausrücken müßte. Das führt zu folgendem ebenfalls absurden Ergebnis: Die Tochter eines Großgrundbesitzers beantragt für ihren verstorbenen Vater und sich selbst die Rehabilitierung. Die Tochter wird, weil auch sie damals geächtet und vertrieben worden ist („Kreisverweisung“), rehabilitiert. Dem Vater jedoch, der das gleiche Verunglimpfungs- und Vertreibungsschicksal erlitten hat, wird die Rehabilitierung versagt, und zwar allein deswegen, weil er als pauschalen weiteren unschuldig erlittenen Bestrafungsakt das Einziehen seines gesamten landwirtschaftlichen Eigentums zu erdulden gehabt hat. Folglich müssen er und die anderen unschuldigen Opfer nur um der staatlichen Bereicherung willen weiterhin mit dem Makel leben, sie oder ihre Vorfahren seien Nazi-Aktivisten und Kriegsverbrecher gewesen. Bisher billigt das Ausgleichsleistungsgesetz (ALG) von 1994 den Opfern allenfalls einen minimalen Geldbetrag zu, zahlbar außerdem erst in sehr späten Jahren, in etlichen Fällen sogar gar nichts. In Straßburg steht also zur Entscheidung an, ob das deutsche Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt. Das wäre der Fall, wenn es eine Eigentumsposition der Opfer verletzt, die 1990 rechtlich noch bestanden hat. Sie wäre verletzt, wenn das Eigentumsrecht der Opfer die Jahre der SBZ und DDR überlebt hat oder wenn 1990 zumindest eine rechtlich gesicherte Position der Opfer bestand, die erwarten ließ, daß sie wieder in den Genuß ihres Eigentums kommen würden, kurz als „berechtigte Erwartung“ bezeichnet. Daß eine berechtigte Erwartung bestand, nach Rehabilitierung wieder in das Eigentum eingesetzt zu werden, aber durch das EALG zerstört wurde, stützen die Anwälte der Opfer auf die Rehabilitierungsvorschriften der Noch-DDR von 1990, auf die Ziffer 9 der Gemeinsamen Erklärung, auf die Artikel 17 und 18 des Einigungsvertrages sowie auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zuletzt durch dessen Beschluß vom 4. Juli 2003. Letztlich geht es in Straßburg darum, daß den Opfern die Rehabilitierung verweigert wird, aber nicht verweigert werden darf. Den Opfern blieb nur der Weg nach Straßburg Daß es sich bei den Fällen, über die der Gerichtshof zu befinden hat, um personenbezogene politische Verfolgung handelt, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2001 höchstrichterlich festgeschrieben. Dort steht: „Das vorlegende Gericht hat ausführlich dargelegt, daß die Bodenreform- und Industrieenteignungen der politischen Verfolgung der Betroffenen gedient und die Menschenwürde verletzt hätten und deshalb mit den tragenden Grundsätzen des Rechtsstaats unvereinbar seien“ (1 BvL 6/00 und 1 BvL 7/00). Das vorlegende Gericht war das Verwaltungsgericht Dresden mit dem Vorsitzenden Richter Christoph Jestaedt gewesen. Trotzdem hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit abenteuerlicher Rabulistik versucht, das Unvereinbare mit jenen tragenden Grundsätzen doch vereinbar zu machen und den Anspruch auf Rehabilitierung zu verweigern (Urteil vom 21. Februar 2002, 3 C 15.01). Eine Verfassungsbeschwerde dagegen wurde vom Bundesverfassungsgericht gar nicht erst angenommen (1BvR 834-02). Damit blieb für die Opfer nur noch der Weg nach Straßburg. Der EGMR hat die Beschwerde angenommen, was sehr selten geschieht. Er tut das nur, wenn er sie für nicht aussichtslos hält. Er hat sogar mündlich verhandelt (am 29. Januar) und, was noch seltener ist, jetzt sogar zum zweiten Mal, und zwar in seiner Großen Kammer. Die Aussichten für die Opfer, in Straßburg zu gewinnen, gelten unter den mit der Materie vertrauten Juristen als gut. Am 22. Januar haben deutsche Opfer in Straßburg schon einmal gegen den deutschen Staat obsiegt, und zwar die Erben von „Bodenreformland“. Foto: Enteigneten-Anwalt Thorsten Purps, Betroffene in Straßburg: Erben von Bodenreformland haben gesiegt

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