Die Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist verfassungsgemäß. Dies entschied am Dienstag der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz. Geklagt hatte ein Straßenbauunternehmen, das sich durch die GEZ-Reform benachteiligt sah.
In ihrem Urteil wiesen die Richter unter anderem darauf hin, daß es sich bei den Gebühren nicht um eine Steuer handele. Die Bereitstellung öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei zudem „ein Vorteil nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger, sondern auch für Unternehmen“. Weiter urteilte der Gerichtshof, daß die umbenannte GEZ-Gebühr „der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung“ diene und die „Meinungsvielfalt sowie Informationsfreiheit als wesentlichen Grundpfeiler demokratischer Gesellschaften“ schütze.
Auch eine zu große Belastung des Unternehmens, das etwa 130 Dienstwagen besitzt und für diese mehr als 28.000 Euro im Jahr Gebühren zahlen muß, sahen die Richter nicht. Die Rundfunkbeiträge seien „verhältnismäßig“ und „beliefen sich auf einen nur geringen Prozentsatz der Personal- und Betriebskosten“. (ho)