HANNOVER. Das Verwaltungsgericht Hannover hat eine Klage gegen die Umbenennung der Lettow-Vorbeck-Allee abgewiesen. Die zuständige Kammer des Gerichts kam zu dem Entschluß, daß die Voraussetzung für die Umbenennung in Namibia-Allee erfüllt seien.
Bei General Paul von Lettow-Vorbeck handle es sich laut dem Gericht „um eine Person, die Ziele und Wertvorstellungen verkörpert, die im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verfassung, der Menschenrechte beziehungsweise einzelner, für die Gesamtrechtsordnung wesentlicher Gesetze stehen“.
Der Kolonialkämpfer und General sei „zeitlebens überzeugter Monarchist und Antirepublikaner“ gewesen und habe nach diesen Überzeugungen gelebt. Durch die Art und Weise seiner Kriegsführung in Ostafrika habe er zudem gegen heutige Wertvorstellungen verstoßen. Allein diese seien für die Beurteilung seiner Person maßgeblich, nicht diejenigen seiner Zeit.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Paul von Lettow-Vorbeck seien außerdem „schwerwiegende persönliche Handlungen“ zuzuschreiben. So stellte die Zwangsrekrutierung von afrikanischen Trägern während des Rückzugs ins damalige Portugiesisch-Ostafrika eine Versklavung und damit ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar. Negativ sei auch seine Unterstützung des Kapp-Putschs im März 1920 zu beurteilen.
Die vom Rat der Stadt Hannover beschlossene Umbenennung der seit 1937 nach Lettow-Vorbeck benannte Straße sei daher verhältnismäßig und die sich daraus ergebenden Unannehmlichkeiten für die Anwohner hinnehmbar. Die Klage eines Ehepaares gegen die Namensänderung wurde abgewiesen.
Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg Berufung beantragt werden. (krk)