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Marc Jongen, ESN Fraktion
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ESN-Fraktion, Europa der souveränen Nationen

Kein negatives Privileg einer Partei

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„An der Befolgung der zehn Gebote ist noch niemand zugrunde gegangen“, ermahnte Oberst Freiherr v. Schleinitz, Kommandeur eines Infanterie-Regiments, sein Offizierkorps vor dem Angriff auf Polen. Dieser schlichte, aber wirkungsvolle Appell des einstigen königlich preußischen Gardeoffiziers, der ohne weiteres die ihm aus der Felddienstordnung von 1908 bekannte Haager Landkriegsordnung vom Oktober 1907 unter das zweite Buch Mose, Kapitel 20, subsumierte, blieb seinem damaligen Regimentsadjutanten, im Verlauf des Krieges dann unter anderem Erster Generalstabsoffizier der 65. Infanterie-Division in Italien, zeitlebens unvergeßlich. Persönlich schuldlos, hatte er sich nämlich im August 1948 vor einem britischen Militärgericht zu verantworten, anstelle seines am 2. Februar 1945 in Torgau wegen Verwicklung in den 20. Juli 1944 hingerichteten Divisionskommandeurs General v. Ziehlberg. Im Bereich der Division waren im Herbst 1943 zweimal Angehörige des britischen „Special Air Service“ – ein Truppenteil zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben auch am äußersten Rand der Haager Landkriegsordnung – in Gefangenschaft geraten. General v. Ziehlberg, hatte daraufhin nach dem wohl auch von ihm wenigstens als moralisch verwerflich angesehenen „Kommando-Befehl“ handeln müssen, entgegen den Vorstellungen seines Generalstabsoffiziers. Ihnen widerstrebte es, daß Kriegsgefangene – eigentlich doch unter dem Schutz des Genfer Abkommens von 1929 stehend – erschossen werden sollten, zumal das erste Kommando, zwei Unteroffiziere des SAS, vor Durchführung seines Auftrages ergriffen worden war. Die nach heutiger Auffassung klar gegen das Kriegsvölkerrecht verstoßenden Exekutionen bei der 65. Inf.-Div. sind kein so herausragendes Ereignis, daß es die Aufnahme in den vorliegenden Band gerechtfertigt hätte, wohl aber ein zusätzlicher Beleg für die fortschreitende alltägliche Barbarisierung im Zweiten Weltkrieg, wie sie von den Herausgebern und den Autoren eindrucksvoll und überzeugend dokumentiert worden ist. Der chronologische Aufbau des Werkes zeigt – es erfaßt alle möglichen Untaten zu Wasser, zu Lande und aus der Luft in Kriegszeiten und danach im 20. Jahrhundert bis zu den bewaffneten Auseinandersetzungen unserer Tage -, daß es ihnen ferne lag, in einer Bilanz des Schreckens etwa aufzurechnen. Vielmehr ging es darum, zu zeigen, daß Kriegsverbrechen zu allen Zeiten keineswegs das negative Privileg lediglich einer Partei sind – bei jedoch schwerwiegenden Unterschieden zwischen Besiegten und Siegern in der nachträglichen rechtlichen Würdigung. Darauf macht mit erfrischender Deutlichkeit der angesehene amerikanische Jurist Ramsey Clark in seinem Beitrag über amerikanische Kriegsverbrechen im Golfkrieg („Desert Storm“, 1991) aufmerksam. Die exemplarischen „besonderen Vorkommnisse“ werden von den zumeist sehr sachkundigen Autoren möglichst kühl-distanziert abgehandelt. Um so erschütternder liest sich dann der einzige Beitrag in Ich-Form über die Ermordung deutscher Verwundeter nach der Übergabe von Königsberg an die Rote Armee (April 1945), eine einprägsame, knappe Ergänzung zum „Ostpreußischen Tagebuch“ des Grafen Hans Lehndorff. In den Beiträgen wird innerhalb der recht engen Grenzen des bis 1945 geltenden Kriegsvölkerrechts überzeugend definiert, was tatsächlich als Kriegsverbrechen anzusehen ist, oder was andererseits als noch zulässige Repressalie, auch mit Notwendigkeiten der Kriegführung, sowie als Verkettung unglücklicher Umstände erklärt werden muß. Daß dabei in der öffentlichen Meinung liebevoll gehegte Legenden akribisch zerstört werden – die Stichworte Guernica, Wielun, Rotterdam, Coventry, Belgrad, San Miniato, Marzabotto müssen genügen -, ist eine bemerkenswerte Leistung des Sammelwerkes, dem schon aus diesem Grunde eine weite Verbreitung zu wünschen ist. Es steigert den Wert dieser Veröffentlichung, daß zum Beispiel die Einsatzgrundsätze der amerikanischen, britischen und deutschen Luftwaffe ebenso gründlich dargestellt werden, wie die Rechtsentwicklung vom „älteren“, Haag-Genfer Kriegsvölkerrecht hin zum aufgrund vielfältiger schlimmer Erfahrungen nicht allein aus dem Zweiten Weltkrieg nun sehr viel weiter gefaßten und präzisierteren humanitären Völkerrecht. Bedauerlich ist, daß Verbrechen bei „innerstaatlichen“ Auseinandersetzungen unberücksichtigt blieben. Dabei hätte eine Betrachtung des Bürgerkrieges in Rußland (1918-1920/21) unter Einmischung deutscher, tschechischer, britischer, französischer und japanischer Streitkräfte zutage gefördert, daß die „weiße“, gegenrevolutionäre Seite schon ungehemmt das praktizierte, was 1941/42 unter dem Begriff „Kommissar-Befehl“ zum Schandfleck deutscher Kriegführung im Osten wurde. In einer Neuauflage – denn vermutlich wird sich in den nächsten Jahren trotz aller ernsthaften Bemühungen zur Einhegung des Krieges die Statistik der „Einzelfälle“ weiter erhöhen – sollte trotz selbstgewählter geographischer Begrenzung unbedingt das Kapitel „Entkolonialisierungskriege“ etwa um Vorkommnisse in Vietnam, Malaya/Malaysia und Indonesien seit 1945 erweitert werden. Dort waren bekanntlich Streitkräfte europäischer Staaten unmittelbar nach dem Nürnberger Prozeß gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher eingesetzt, in dem – wie auch in den Folgeprozessen – die Allgemeingültigkeit der Nürnberger Urteile gerade hinsichtlich künftiger Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit eindringlich betont worden ist. Auch ließen sich in einer Neuauflage Beiträge sehr ähnlicher, wenn nicht gleicher Thematik zur besseren Übersichtlichkeit zusammenfassen (zum Beispiel die Tiefflieger-Angriffe auf Zivilisten oder die Artikel über Gefangennahme und Internierung Deutscher durch sowjetische Organe und deren Arbeitseinsatz in der Sowjetunion). Einer Präzisierung bedarf auch der Beitrag über die Einnahme von Freudenstadt am 15. April 1945 durch französische Truppen. Der richtige Name des Kommandeurs des in der Stadt marodierenden Spahi-Regiments ist Christian Comte de La Croix de Castries, der dann im Mai 1954 in Dien Bien Phu kapitulierte und zwei Jahre später das Kommando über eine in Landau (Pfalz) stationierte französische Panzerdivision übernahm. Franz W. Seidler, Afred M. de Zayas (Hrsg.): Kriegsverbrechen in Europa und im Nahen Osten im 20. Jahrhundert. Verlag Mittler & Sohn, Hamburg 2002, gebunden, 380 Seiten, 24,90 Euro Dr. Georg Meyer arbeitete als Historiker beim Militärgeschichtlichen Forschungsamt (MGFA). 2001 veröffentlichte er die Biographie „Adolf Heusinger“ im Verlag Mittler & Sohn.

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