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Richter für die deutsche Sprache

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Cato, Weidel, Exklusiv

Das Wort „Amt“ verschwindet. Das gute alte „Postamt“ etwa gibt es nicht mehr. Statt dessen erwarten uns heute Postfilialen in Bäckereien, Getränkemärkten und Lottoläden. Pakete geben wir in „Paketshops“ auf, Geldgeschäfte regelt man im „Postbank Finanzcenter“. Für den Telefonanschluß – früher Aufgabe der Post – ist nun der „Telekom Shop“ zuständig. Alberne Nämchen, die schwach und austauschbar sind, bekunden Staatsferne und den Vorrang der Wirtschaft vor dem Gemeinwohl. In der Sprache spiegelt sich eben auch der Zeitgeist wider.

Auch das Arbeitsamt hat es getroffen, es mutierte zur „Agentur für Arbeit“ mit angeschlossenem „Jobcenter“, obwohl es sich nach wie vor um eine staatliche Behörde handelt. Doch als Einrichtungen eines Amtes sind „Jobcenter“ gemäß Paragraph 23 (1) des Verwaltungsverfahrensgesetzes der deutschen Sprache als Amtssprache verpflichtet.

Ist das „Jobcenter“ ein Amt?

Um so erfreulicher ist es und ein gutes Signal, daß sich nun Gerichte mit der Frage auseinandersetzen, ob die Bezeichnung „Jobcenter“ nicht gegen Deutsch als Amtssprache verstößt. Die Verwaltungsgerichte (VG) sind sich hier nicht ganz einig. Das VG Neustadt ist der Ansicht, daß das Wort „Jobcenter“ ein Fachausdruck sei und somit nicht dem Grundsatz der deutschen Amtssprache zuwiderlaufe (Aktenzeichen 4 K 918/13.NW).

Das VG Gießen hingegen zweifelt in einem Urteil vom 24. Februar dieses Jahres „erheblich“ daran, „dass es sich bei dem Beklagten [„Jobcenter Gießen“] um eine Behörde oder Bundeseinrichtung handelt“ (Aktenzeichen 4 K 2911/13.Gl). Die Bezeichnung „Jobcenter“ stamme nämlich nicht aus der deutschen Sprache, begründet das Gericht seine Einschätzung. Es sei „mehr als fraglich, ob eine unter dem Begriff ‚Jobcenter‘ firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann.“ Richter Andreas Höfer nutzte die Urteilsbegründung zu einer Philippika gegen die Verdrängung der deutschen Sprache, „denn einer ordentlichen hoheitlichen deutschen Verwaltung ist auch eine deutsche Begrifflichkeit immanent.“

Ein Richter als Anwalt der deutschen Sprache

Höfer unterbreitet sogar Vorschläge, wie hessische Behörden umbenannt werden könnten. Aus dem „HCC— Hessischen Competence Center“ würde wieder die „Hessische Buchungsstelle“, aus „Hessen-Mobil“ das „Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen“ und aus dem „Hessischen Immobilienmanagement“ die „Hessische Liegenschaftsverwaltung“: „Einer alten Verwaltungsstruktur einen Fremdnamen zu geben modernisiert weder die Verwaltung noch gibt es andere Notwendigkeiten zur Verwendung fremdsprachlicher Begrifflichkeiten.“ Recht hat er.

Doch damit nicht genug, holt der Richter noch weiter aus und läßt seinem offenbar tiefsitzenden Verdruß freien Lauf. Der Ausdruck „E-justice“ in der Gerichtsbarkeit lasse „ebenfalls auf ein fehlendes oder aber zumindest fehlerhaftes deutsches Sprachbewusstsein schließen“. Höfer spottet, daß man schon dankbar sein müsse, daß sein Gericht noch als Verwaltungsgericht entscheiden könne und sich „– noch – nicht ‚administrative court‘ nennen“ müsse. „Aus Sicht des Gerichts haben derartige Anglizismen oder andere Fremdworte weder in der deutschen Gerichtsbarkeit noch im deutschen Behördenaufbau einen Platz.“ Bei weiterem Fortschreiten der sprachlichen Auswüchse erscheine „infolge der verursachten Verwirrung die Funktionsfähigkeit des Verwaltungshandelns insgesamt gefährdet (vgl. Die Heilige Schrift, 1. Mose 11, Verse 1, 7-9)“ [babylonische Sprachverwirrung]. Solche Richter braucht die deutsche Sprache!

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