Der Blick in die Sterbeurkunde des Vaters verursachte bei Gerlinde Klein skeptisches Stirnrunzeln. Als Geburtsort hatte der Sachbearbeiter des Standesamtes in Idar-Oberstein doch tatsächlich „Breslau/Polen“ eingetragen. Die selbst noch gebürtige Breslauerin bat darauf im Mai dieses Jahres die Behörde, diesen Fehler zu korrigieren, denn schließlich lag das niederschlesische Breslau seinerzeit nicht in Polen, ja, zur Geburtszeit ihres Vater im Januar 1914 habe Polen als Staat nicht einmal bestanden. Die Stadtverwaltung zeigte sich jedoch trotzig: Die Standesbeamtin Christel Hahn verwies auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt /Main (26.01.2004-20 W 141/3) und Saarbrücken (27.02.2004-9 W 170/03-2). Danach kann das Sterbebuch berichtigt werden, wenn „der Eintrag unrichtig ist“. Ein solcher Fall liege nicht vor, wie Brigitte Hill, Richterin des zuständigen Amtgerichtes in Bad Kreuznach, nun aufklärt. „Tatsächlich unrichtig ist die Eintragung schon deshalb nicht, weil der Geburtsort des Verstorbenen heute zu Polen gehört“, weiß Hill, um im lupenreinen Bürokratendeutsch hinzuzufügen: „Der Zusatz ‚Polen‘ ist nicht zu beanstanden. Er ist zwar nicht ausdrücklich im Personenstandsgesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen vorgesehen, allerdings dient er der Wahrheit und Klarheit der Personenstandsbuchführung.“ Da es nämlich auch einen kleinen Ort im kanadischen Ontario namens Breslau gibt, sei eine Ergänzung aufgrund einer möglichen Verwechslungsgefahr notwendig, klärt Hill auf. Vielleicht krönen deutsche Ämter bald ihre besondere „Wahrheit und Klarheit“, indem sie „Wrocław“ als Geburtsortsnamen verwenden.