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Marc Jongen, ESN Fraktion
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Sollen Enteignete erneut in Straßburg klagen?

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Cato, Palmer, Exklusiv

Straßburg hat am 30. März 2005 nicht entschieden, daß die SBZ-Verfolgungsopfer keinen Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung haben; das war auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. In §§ 97f seiner Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nur erkannt, daß die Entrechtungen durch Verwaltungsbehörden durchgeführt und die Betroffenen nicht strafrechtlich verurteilt worden sind. Daraus wird ersichtlich, daß der EGMR § 1 Abs. 5 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) gar nicht zur Kenntnis genommen hat, was auch der Darstellung des innerstaatlichen Rechts in §§ 57f zu entnehmen ist. In einer neuen Beschwerde rügen wir nicht mehr nur die Verletzung der Eigentumsgarantie, sondern primär die Verletzung des Art. 6 EMRK, da den SBZ-Opfern die strafrechtliche Rehabilitierung mit der Begründung verweigert wird, es habe sich um Maßnahmen verwaltungsrechtlicher Natur gehandelt, ein klarer Widerspruch zur jahrzehntelangen Bewertung dieser Vorgänge durch beide deutschen Regierungen. Gegen die Betroffenen sind eindeutig Repressivmaßnahmen verhängt worden, die nach deutsch­rechtlicher Systematik niemals verwaltungsrechtlicher Natur sein können. Die Betroffenen wurden als Kriegs- oder Naziverbrecher diffamiert, weil sie auf Grund ihrer sozialen Herkunft dem System lästig waren. Der Kreisverweis, faktisch eine Verbannung, und die Einziehung des gesamten Vermögens waren typische Strafmaßnahmen. Der EGMR erlaubt es nach ständiger Rechtsprechung den Konventionsstaaten aber nicht, materiell strafrechtliche Vorgänge durch Gesetzgeber oder Gerichte willkürlich dem Verwaltungsrecht zuzuordnen und so der Verfahrensgarantie des Art. 6 EMRK zu entziehen. Demnach wird er nun, selbst bei erneut zu erwartender politischer Einflußnahme, Farbe bekennen müssen, will er sich nicht selbst ad absurdum führen. Aus dieser Verantwortung darf man den Gerichtshof nicht entlassen. Dr. Thomas Gertner ist Rechtsanwalt in Bad Ems. Betroffene von Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszeit und der DDR sollten – allenfalls mit Ausnahme weniger, ganz besonderer Fallgestaltungen – kein Geld für weitere Beschwerden beim EGMR in Straßburg ausgeben. Die am 30. März 2005 verkündete Entscheidung war vom EGMR von vornherein als Musterentscheidung für alle gleichartigen Fälle konzipiert. Weitere Beschwerden zu gleichen Sachverhalten wird der EGMR daher als unzulässig zurückweisen. Dies schadet den Betroffenen wirtschaftlich und schürt die Gefahr, daß einige der wenigen einflußreichen Bündnispartner in der Politik durch solche erkennbar hilflosen und nicht durchdachten Prozeßaktionen verprellt werden. Wichtig wäre stattdessen: weitere engagierte rechtspolitische Arbeit, die bisher oft vernachlässigte Prüfung des eigenen Falles auf reale Erfolgsaussichten wegen Einzelfallbesonderheiten sowie – für diejenigen, die bereit sind, noch die dortigen Risiken einzugehen – sorgfältig vorbereitete Verfahren in Deutschland zur Klärung der letzten vom BVerfG noch nicht bindend entschiedenen Rechtsfrage, inwieweit eine Rückgabe über das StrRehaG erfolgen kann. Zu letzterem Aspekt werden nur die deutschen Gerichte – wenn überhaupt – positiv entscheiden können. Der EGMR hat auch diesen Ansatz endgültig verworfen: „Demnach fielen die Forderungen der Beschwerdeführer eindeutig nicht unter die Bestimmungen des StrRehaG.“ Ich halte dies für falsch. Der strafrechtliche Charakter der meisten Vermögenszugriffe läßt sich heute gut belegen. Ich halte die Entscheidung des EGMR auch bezüglich einiger anderer Aspekte für verfehlt und habe hierzu in der Fachpresse meine detaillierte Kritik veröffentlicht. Gleichwohl steht die lange vorbereitete und auch auf das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) ausgedehnte Entscheidung und ist so vom EGMR gewollt. Wer jetzt behauptet, wegen ein paar neuen Argumenten werde der EGMR alles wieder aufrollen und anders entscheiden, der verläßt den Boden der Tatsachen. Stefan von Raumer ist Rechtsanwalt in Berlin.

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