LEIPZIG. Der Verfassungsschutz darf Informationen über den Linkspartei-Politiker Bodo Ramelow aus offen zugänglichen Quellen sammeln. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden.
Ramelow hatte dagegen geklagt, daß der Verfassungsschutz ein auf öffentlich zugänglichem Material basierendes Dossier über ihn angelegt hatte.
Die Beobachtung ist nach Ansicht der Leipziger Richter jedoch verhältnismäßig und angemessen. Zwar berge die nachrichtendienstliche Beobachtung von Abgeordneten erhebliche Gefahren im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit und auf die Mitwirkung der betroffenen Parteien bei der politischen Willensbildung und damit für den Prozeß der demokratischen Willensbildung insgesamt.
„Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung”
Das Gewicht dieser Belastung für Ramelow sei jedoch dadurch gemindert, daß der Verfassungsschutz sich auf eine offene Beobachtung beschränkt und den Kern seiner parlamentarischen Tätigkeit ausgenommen habe.
„Demgegenüber spricht für die Rechtmäßigkeit der Beobachtung das besondere Gewicht des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Umstand, daß der Kläger ein führender Funktionär der Partei Die Linke ist”, teilte das Gericht mit.
Dies gelte auch, wenn der Kläger selbst keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolge. (ms)