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„Den Alten gegenüber eine Gemeinheit“

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Bundesrat, bitte hilf!“ Es war der Rechtswissenschaftler Marcus Lutter, der diese Bitte gleichsam in letzter Minute ausstieß. Geholfen hat er nicht. Die Ländervertretung ließ das schwarz-rote Machwerk namens „Erbschaftsteuerreform“ drei Tage später, am 5. Dezember, passieren. Das ist weder für ihn ein Ruhmesblatt noch für die Große Koalition im Bundestag, die dieses neue Erbschaftsteuergesetz in einem unsäglichen, langwierigen Hin und Her geradezu verbrochen hat. Daß so etwas Gesetz wird und daß die großen Parteien an der Erbschaftsbesteuerung überhaupt festhalten, zeugt von Unbelehrbarkeit, von Beratungsresistenz gegenüber vielen sachlichen Argumenten und damit von politischer Schwäche, die dem Land — zusätzlich zu anderen Fehlentscheidungen und den Folgen der Finanzkrise — übel bekommt. Je tiefer man in die Einzelheiten der Neuregelung einsteigt, um so abenteuerlicher erscheint sie. Zuletzt hatte die Kritik die familiären Zumutungen des Gesetzes in den Mittelpunkt gerückt. Wohl soll der überlebende Ehegatte das Eigenheim steuerfrei erben. Aber nur dann, wenn er zehn Jahre weiter darin wohnen bleibt. Wenn also der Überlebende nach, sagen wir, neun Jahren gebrechlich wird und ins Pflegeheim muß, dann wird ihm gerade dann, wenn er das Geld für das teure Heim besonders nötig hat, die Erbschaftsteuer abgepreßt. Denn üblicherweise tritt ein solcher Erbfall ein, wenn die Eheleute ihre letzten Lebensjahre erreicht haben. Daß ist derart unsozial, daß es zum Himmel schreit. Oder noch einmal Marcus Lutter: „Den Alten gegenüber ist diese Lösung eine Gemeinheit.“ Wenn der überlebende Ehegatte innerhalb der Frist von zehn Jahren stirbt und seine Kinder oder Enkel die Erben sind, dann wird nicht nur dessen Erbschaftsteuer fällig, sondern auch die der Kinder und Enkel. Würden die in dem Eigenheim der Eltern (noch oder schon wieder) wohnen, müßten sie das Heim, um die Erbschaftsteuer zahlen zu können, möglicherweise verkaufen und verlören damit ihre heimatliche Bleibe. Ist die Eigenheimwohnfläche größer als 200 Quadratmeter, ist das Eigenheim für den Überlebenden nicht mehr steuerfrei. Dabei sind die für eine größere Familie gerade sinnvoll. Was ist das für eine Familienpolitik? Sofern neidgesteuerte Politiker mit dieser Regelung riesige Luxusvillen im Visier haben, macht so ein Neidreflex die Regelung zwar nicht besser — aber dann sollten wenigstens nur diese Luxusvillen getroffen werden. Unsoziale Folgen wird es auch bei jüngeren Eheleuten geben, zum Beispiel: Er stirbt, war Alleinverdiener, sie machte den Haushalt und kümmerte sich um die drei, vier oder fünf Kinder, und ein Jahr nach dem Tod ihres Mannes merkt sie, daß sie sich mit den Kindern das Haus nicht mehr leisten kann, muß es verkaufen und ausziehen. Oder sie kann wohnen bleiben, muß aber Erbschaftsteuer zahlen, weil das Eigenheim größer ist als die 200 Quadratmeter. Dieses Geld wäre besser bei ihrer Familie mit den Kinder aufgehoben als beim Fiskus. Nochmals: Was ist das für eine Familienpolitik? Nichteheliche Lebenspartnerschaften werden jetzt beim Freibetrag wie Eheleute behandelt. Die Regelung gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare. Auch sie müssen erst bei Erbschaften über 500.000 Euro Steuern zahlen. Beim Steuersatz allerdings fallen sie nicht in die günstige Steuerklasse I wie für Eheleute, sondern in die Klasse III mit den höheren Sätzen für nicht verwandte Erben. Weil vererbte Immobilen jetzt realistisch bewertet werden müssen, sieht das neue Gesetz für die engste Familie höhere steuerliche Freibeträge vor. Aber die weniger enge Familie und alle anderen werden schlechtergestellt. Hermann Otto Solms (FDP) hat im Bundestag am 27. November bei der Verabschiedung des Gesetzes gesagt: „Das Schlimmste an der Geschichte ist das Familienbild, das dahintersteht.“ Geschwister würden im neuen Erbschaftsrecht wie Fremde behandelt. Steuerlich günstiger behandelt werden erbfallbedingte Unternehmensübergänge. Dies soll vor allem Beschäftigte kleinerer und mittlerer Unternehmen vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes schützen. Entfernt ist beim Betriebsübergang der „Fallbeileffekt“. Der wäre entstanden, wenn der Unternehmenserbe die steuerliche Begünstigung vollständig verloren hätte, wenn er den Betrieb kurz vor Ablauf der Behaltensfrist aufgegeben hätte. Nunmehr ist eine zeitanteilige Steuerverschonung vorgesehen. Aber wer nach der Erbschaft mit dem Unternehmen in die Krise gerät und daher die Auflagen nicht erfüllen kann, muß ausgerechnet dann die volle Steuer zahlen. Das ist geradezu abstrus. Zudem sind die Vorschriften fallenreich. Und alles dies beschert ein weiteres Übermaß an Bürokratie, als sollten vor allem mehr Behördenarbeitsplätze geschaffen werden. Das hat alles nichts genützt. Am 1. Januar 2009 wird das neue Gesetz so nun in Kraft treten. Aber langen Bestand wird es kaum haben. Aus Union und FDP ist schon die Reform der Reform angekündigt worden. Doch dafür müßten beide in der Bundestagswahl 2009 die Mehrheit schaffen. Danach sieht es bisher allerdings nicht aus. Aussichtsreicher und schwerwiegender sind verfassungsrechtliche Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat schon das Vorgängergesetz verworfen, wenn auch beschränkt auf die ungleichen Bewertungsbestimmungen. Jetzt aber wird der Gesetzesinhalt selbst an der Verfassung gemessen. Zwei ausgewiesene Experten, der Ex-Verfassungsrichter Paul Kirchhof und Joachim Lang, Vertreter der „Kölner Steuerrechtsschule“, haben das Gesetz schon im November als verfassungswidrig bezeichnet. Neue Verfassungsbeschwerden werden die Folge sein. Also bis demnächst in diesem Theater. Gespielt wird das Stück „Wiedervorlage“.

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