KARLSRUHE. Das öffentliche Zeigen eines stilisierten Keltenkreuzes ist grundsätzlich strafbar. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs begründete seine Entscheidung damit, daß das Symbol von der 1982 als verfassungsfeindlich verbotenen Organisation Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA) als Emblem benutzt worden war.
Die Darstellung des Keltenkreuzes erfülle auch dann den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen, wenn das Symbol isoliert und ohne konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation öffentlich gezeigt werde.
Synthese aus keltischem Erbe und Christentum
Andernfalls könnten nämlich Anhänger der VSBD/PdA die Verwendung des stilisierten Keltenkreuzes dazu benutzen, um dieses als Symbol der verbotenen Vereinigung in der Öffentlichkeit zu etablieren, so der BGH in einer Mitteilung. „Dieser Gefahr kann wirksam nur durch ein generelles Verbot der Verwendung des stilisierten Keltenkreuzes in der Öffentlichkeit begegnet werden.“
Ausgenommen bleibt jedoch die Verwendung des Symbols, wenn diese offenkundig in einem unverfänglichen Zusammenhang erfolgt. Das Keltenkreuz findet sich vor allem als Ornament in der frühmittelalterlichen keltischen Kunst und an Kirchen des keltischen Kulturraums. Es gilt als Synthese keltischen Erbes und des Christentums.
Bei der verbotenen stilisierten Form handelt es sich allerdings um ein gleichschenkliges Balkenkreuz mit einem Kreis um dessen Schnittpunkt.