KARLSRUHE. Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann für ein Kind rechtlich keine Mutter sein. Sie gilt stattdessen weiter als Vater, weil das Kind mit ihrem vor der Geschlechtsumwandlung eingefrorenem Spendersamen gezeugt wurde. Die Mutter eines Kindes sei „nur die Frau, die das Kind geboren hat“, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluß des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Damit bestätigte das Gericht ein vorheriges Urteil.
Die Klägerin kann dem BGH zufolge nicht rechtliche Mutter sein, weil die amtliche Änderung des Geschlechts nichts an dem Rechtsverhältnis zu ihren – auch später geborenen – Kindern ändere. Das deutsche bürgerliche Recht kenne nur die Zuordnung einer einzigen Mutter kraft Gesetzes.
Standesamt lehnte Registrierung als Mutter ab
Hintergrund ist die Klage einer Transsexuellen, die 2012 im Standesamtsregister als Frau eingetragen worden war. Ihre Lebenspartnerin bekam im Juni 2015 ein Kind, das mit dem konservierten Samen der Klägerin gezeugt worden war. Die Behörden trugen die Partnerin im Geburtenregister als Mutter ein. Die Klägerin beantragte ebenfalls eine Registrierung als Mutter. Das Standesamt lehnte dies jedoch ab.
Der BGH hatte im September schon in einem ähnlichen Fall entschieden. Damals versuchte ein Transsexueller als Vater anerkannt zu werden, obwohl er das Kind noch als Frau und damit als Mutter zur Welt gebracht hatte. Auch das wurde abgelehnt. (ha)