Wieder eine Bastion geschleift: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, pauschale Kopftuchverbote an öffentlichen Schulen für verfassungswidrig zu erklären, ist ein weiterer Schritt voran auf dem Weg der schleichenden Islamisierung Deutschlands.
Die Korrektur der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mehr als nur ein Abbild der geänderten personellen Zusammensetzung des obersten deutschen Gerichts. Im Kern bedeutet das heute ergangene Urteil die Unterwerfung des Bundesverfassungsgerichts unter die von der politischen Klasse vorgegebene einwanderungspolitische Richtung.
Das von der Bundeskanzlerin bekräftigte Wulff-Wort: „Der Islam gehört zu Deutschland“, ist eben nicht nur folgenlose Wohlfühlrhetorik zur Umschmeichelung einer stetig stärker werdenden Lobbygruppe. Die beabsichtigte Pauschal-Einbürgerung des Islam als Religion, Kultur und Ideologie hat, abweichend von der bisher erfolgten Einbürgerung einzelner Muslime, handfeste und weitreichende Konsequenzen. Karlsruhe nimmt schon einmal vorweg, was daraus folgt.
Sonderbedürfnisse von Minderheiten
Im Tenor stellt das Urteil die christlich-abendländische Prägung unseres Gemeinwesens in Frage. Das Kreuz im Klassenzimmer muß weg, weil es als Identifikation des Staates mit einem bestimmten religiösen Bekenntnis verstanden werden kann.
Religiöse Bekenntnisse in der Bekleidung von Lehrkräften müssen dagegen im Namen der Religionsfreiheit hingenommen werden. Da stehen die Schwester in Ordenstracht und der kippatragende Rabbiner auf einmal nicht anders da als die kopftuchtragende und verschleierte Muslimin.
Man muß sich nicht mit der Rabulistik aufhalten, ob denn die Lehrkraft das staatliche Erziehungswesen weniger repräsentiere als das Klassenzimmer. Entscheidend ist der zugrundegelegte Relativismus, der eine „Privilegierung“ der „Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen“, auf denen immerhin das gesamte Gemeinwesen samt Schulsystem aufgebaut ist, für grundgesetzwidrig erklärt, aber die Sonderbedürfnisse einer Minderheit innerhalb der Minderheit – kopftuchtragender Musliminnen – willkürlich zum schützenswerten Gut erhebt.
Werterelativistische Spielwiese
Einschränkungen macht das Karlsruher Urteil nur defensiv mit Verweis auf den Schulfrieden: Wenn Eltern Proteste organisieren würden, könne ein Kopftuchverbot zulässig sein. Oder doch nicht? Wie wahrscheinlich sind solche Proteste angesichts der politmedial geförderten Stimmungslage? Und wenn muslimische Eltern Proteste gegen den Habit der Ordensschwester, die Kippa auf dem Kopf oder das Kreuz am Revers oder um den Hals einer Lehrkraft organisieren, muß das dann auch weg?
Unter dem Schlagwort der weltanschaulichen und religiösen Neutralität degradiert das Bundesverfassungsgericht den unserem Gemeinwesen zugrundeliegenden Werterahmen zur werterelativistischen Spielwiese, zur leeren, inhaltslosen Hülle, die der Durchsetzungsfähigere mit seinen Werten füllen kann. Neutralität ist im Karlsruher Sprachgebrauch zur Chiffre für Selbstabschaffung geworden.