BERLIN. Das Verwaltungsgericht Gießen hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Studienbeitragsgesetzes. Ein Student hatte Widerspruch gegen den Studiengebührenbescheid eingelegt. Nachdem der Widerspruch zurrückgewiesen worden war, klagte er vor dem Verwaltungsgericht. Die zuständige Kammer gab dem Antrag des Studenten aus formalen Gründen nun statt. Nach Ansicht des Gerichtes sei dem Studenten vor dem Erlaß des Beitragsbescheides nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Nach dem Eilbeschluß des Gerichtes muß der Student daher zunächst keine Studiengebühren bezahlen und darf bis zur endgültigen Entscheidung auch nicht vom Studium ausgeschlossen werden. In seinem Beschluß hatte das Gericht auch die Auffassung vertreten, daß Studienbeitragsgesetz könne gegen Artikel 59 der Hessischen Verfassung verstoßen. Dieser schreibe vor, daß ein „Schulgeld“ nur geleistet werden müsse, wenn es die wirtschaftliche Lage des Schülers oder seiner Eltern gestatte. Die Studiengebühren müßten dagegen von jedem Studenten gezahlt werden, ob er nur zahlungsfähig sei oder nicht.
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