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Unlautere Gewinnabschöpfung

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Spektakuläre Auswirkung der Novelle des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die Abschaffung der Schlußverkaufstradition mit ihren gesetzlich fixierten Schnäppchenjagdterminen. Nun darf der Einzelhandel in freier Zeitwahl seine speziellen Rabattaktionen starten. Der Verbraucher kann sich über zunehmende Sonderangebotsaktionen freuen – oder sich über die zunehmende Preisunsicherheit ärgern. Neben den neuen Handelsfreiheiten birgt das UWG aber auch zahlreiche künftige Einschränkungen. Begrüßenswert ist das Verbot unerwünschter Werbeansprachen über E-Post, SMS und Fax, die Invasion des international operierenden Werbeungeziefers wird jedoch kaum eingedämmt, wenn keine weltweite Verfolgung des Werbemülls aus Nischenländern erfolgt. Zwiespältig zu beurteilen sind auch die Änderungen bei der Telefonwerbung. Sie nur noch zuzulassen, wenn der Angerufene vorher eingewilligt, ist absurd. Einwilligungsanfrage und Werbung läßt sich in einem Telefonat erledigen. Sinnvoller wäre da die gesetzliche Verankerung einer „Robinson“-Liste von als werbefrei angemeldeten Telefonanschlüssen. Eindeutig mißlungen ist die Einrichtung eines Gewinnabschöpfungsanspruchs. Der Staat will damit Unternehmensgewinne, die seiner Meinung nach wettbewerbswidrig erzielt wurden, vollständig einziehen und an Verbraucherverbände weiterleiten. Doch wie läßt sich ein wettbewerbswidrig erzielter Gewinn feststellen? Das riecht nach trickreicher Finanzierung regierungshöriger Verbraucherverbände. Noch unverschämter: Für die öffentlichen Unternehmen gelten die verschärften Verordnungen nicht. Staatliche und kommunale Betriebe dürfen ungestraft unlauteren Wettbewerb betreiben.

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