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Ratten siegen vor Gericht

Ratten siegen vor Gericht

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Die Bedeutung des seit 2002 gültigen Staatsziels Tierschutz muß in Musterprozessen abgesteckt werden. Dabei hatte das Regierungspräsidium (RP) Gießen zunächst den Antrag einer hessischen Universität auf Versuche mit Ratten nicht genehmigt, weil die Notwendigkeit der Experimente nicht wissenschaftlich begründet dargelegt worden sei, was dem Staatsziel Tierschutz nicht hinreichen würde. Die Uni, an welcher der Antragsteller beschäftigt war, zog daraufhin seine Wissenschaftsfreiheit verteidigend vor Gericht und bekam recht. So hatte im Januar 2003 der Verwaltungsgerichtshof in Kassel die geplanten Tierversuche in einer Eilentscheidung erlaubt und dem RP Gießen als Genehmigungsbehörde nur eine „Plausibilitätskontrolle“, aber keine inhaltliche Prüfung der Notwendigkeit der Tierversuche zugestanden. Doch das RP Gießen verweigerte weiter die Genehmigung, weshalb die Uni Klage erhob, die jetzt abgewiesen wurde. In seinem Urteil stellt das Verwaltungsgericht Gießen fest: In der Entscheidung vom Januar 2003 sei das Staatsziel Tierschutz nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das RP habe als Genehmigungsbehörde jetzt ein eigenständiges inhaltliches Prüfungsrecht. Bei dem beantragten Versuch ging es um die Untersuchung von Gewichtszunahmen bei Menschen durch die Einnahme von Medikamenten. Die Ratten, an denen die Experimente hätten durchgeführt werden sollen, wären am Ende des Versuchs getötet und ihre Gehirne seziert worden. Das Verwaltungsgericht Gießen hielt die Tötung der Tiere in diesem Zusammenhang für ethisch nicht vertretbar. Gewichtszunahme könne man auch ohne Gehirnsezierung messen. Tierschützer jubeln, die Ratten triumphieren.

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