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„Notbremse“: Bundes-Lockdown verletzt Grundrechte: Murswiek klagt in Karlsruhe

„Notbremse“: Bundes-Lockdown verletzt Grundrechte: Murswiek klagt in Karlsruhe

„Notbremse“: Bundes-Lockdown verletzt Grundrechte: Murswiek klagt in Karlsruhe

Der Freiburger Staatsrechtler Dietrich Murswiek klagt gegen die „Bundesnotbremse“
Der Freiburger Staatsrechtler Dietrich Murswiek klagt gegen die „Bundesnotbremse“
Der Freiburger Staatsrechtler Dietrich Murswiek klagt gegen die „Bundesnotbremse“ Foto: picture alliance / Rolf Haid | Rolf Haid
„Notbremse“
 

Bundes-Lockdown verletzt Grundrechte: Murswiek klagt in Karlsruhe

Gegen die am Donnerstag vom Bundestag beschlossene „Bundesnotbremse“ regt sich juristischer Widerstand. Laut dem Freiburger Staatsrechtler Dietrich Murswiek greifen mehrere Regelungen des neuen Infektionsschutzgesetzes deutlich in die Grundrechte ein, sind unverhältnismäßig und verfassungswidrig.
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BERLIN/KARLSRUHE. Gegen die am Donnerstag vom Bundestag beschlossene „Bundesnotbremse“ regt sich juristischer Widerstand. Mehrere Politiker und Juristen haben Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angekündigt. Jene, die von einer Gruppe rund um den SPD-Bundestagsabgeordneten Florian Post initiiert wurde, steht bereits und soll gleich nach Veröffentlichung der Regelung im Bundesgesetzblatt in Karlsruhe eingereicht werden.

Beschwerdeführer ist der Freiburger Staatsrechtler Dietrich Murswiek. Laut dem Entwurf der rund 50 Seiten langen Klageschrift, die der JUNGEN FREIHEIT vorliegt, sind die nun beschlossenen Kontaktbeschränkungen in der Familie, die geplanten Schließungen in der Außengastronomie sowie in der Gastronomie und die Ausgangssperre unverhältnismäßig und verfassungswidrig.

Ab einer Inzidenz von 100 pro 100.000 Einwohner und binnen sieben Tagen in einem Landkreis oder einer Stadt gelten dem Gesetz zufolge „Ausgangsbeschränkungen“ zwischen 22 und 5 Uhr früh. Die Wohnung verlassen werden, darf nur in Ausnahmefällen, etwa auf dem Weg von und zur Arbeit oder zum Arzt. Auch Autofahren ist dann untersagt.

Grundrecht auf Freizügigkeit, Ehe und Familie sowie körperliche Unversehrtheit beschnitten

Laut Murswiek greift dies klar in die Grundrechte ein. Betroffen sind das Recht auf Freiheit der Person sowie das Recht auf Freizügigkeit ein. „Freizügigkeit ist das Recht, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht nur seinen Wohnsitz, sondern auch den Ort seines Aufenthalts frei zu bestimmen und sich an den gewünschten Aufenthaltsort zu begeben. Diese Freiheit wird beschränkt, wenn man die Wohnung nicht verlassen darf“, heißt es in dem Entwurf.

Das Recht auf Freiheit der Person schütze die Bewegungsfreiheit, „insbesondere die Freiheit, den Ort, an dem man sich befindet, zu verlassen und jeden beliebigen anderen Ort aufzusuchen (positive Bewegungsfreiheit). Diese Freiheit wird durch eine Ausgangssperre beziehungsweise eine Ausgangsbeschränkung aufgehoben“.

Auch das Grundrecht auf Ehe und Familie werde durch das neue Gesetz stark beschnitten. Die Kontaktbeschränkungen sehen vor, daß sich Angehörige eines Haushalts nur noch mit einer weiteren Person treffen dürfen. „Sie bewirken insbesondere, daß Eltern die Familien ihrer Kinder nicht gemeinsam besuchen dürfen. Großeltern dürfen ihre Enkel nur einzeln und nicht gemeinsam besuchen. Umgekehrt dürfen die Enkel gemeinsam die Großeltern besuchen, auch in Begleitung eines Elternteils, aber nicht in Begleitung beider Eltern.“ Dies, so das Urteil des Juristen, erschwere familiäre Kontakte erheblich.

Auch Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken sei verfassungswidrig

Wer sich zur Ausübung des Berufs zwischen 22 und 5 Uhr außerhalb der Wohnung aufhält, muß sich nach Beginn der „Bundesnotbremse“ vor den Behörden erklären. „Diese Rechtfertigungspflicht für die Freiheitsausübung kehrt das rechtsstaatliche Verteilungsprinzip um und erschwert die Ausübung der in Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit.“ Der Grundgesetzartikel besagt unter anderem: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“

Die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder vergleichbaren Masken im öffentlichen Personen- und Fernverkehr schränke das Recht auf körperliche Unversehrtheit ein, heißt es in der geplanten Klageschrift weiter. „Denn eine FFP2-Maske behindert den freien Fluß der Atemluft und führt noch viel stärker als Alltagsmasken oder medizinische Masken zur Rückatmung von CO2. Dies kann bei länger andauerndem Tragen einer FFP2-Maske gesundheitsschädlich sein.“

Darüber hinaus berühre jedes Gebot oder Verbot des neuen Infektionsschutzgesetzes den Schutzbereich des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit. „Dieses Grundrecht ist einschlägig, sofern die Freiheitseinschränkung nicht ein Spezialgrundrecht betrifft.“ Als Beispiel nennt Murswiek hier die Öffnungs- und Veranstaltungs- sowie das Beherbergungsverbot.

Fokussierung auf Inzidenzwert ungeeignet

Auch der Auslöser für die „Notbremse“, das Überschreiten des Inzidenzwertes auf über 100, sei grundgesetzwidrig. Der Inzidenzwert sei zur Beurteilung der Corona-Risiken ungeeignet. Die Inzidenzwerte zeigten nicht die wirkliche Inzidenz im medizinischen Sinne an und könnten ein „irreführendes Bild von der epidemischen Lage vermitteln“. Außerdem sagten sie „für sich gesehen nichts Definitives über die Gefährlichkeit des Infektionsgeschehens aus“.

Der vom Robert-Koch-Institut ermittelte Wert hänge stark von der jeweils verfolgten Teststrategie ab. Murswiek verweist hier auch auf mehrere Epidemiologen, die die Fokussierung auf den Inzidenzwert schon länger kritisieren. Zudem lasse das Gesetz zwar strengere Regelungen der Länder zu, aber keine milderen. Dies sei problematisch, weil es beispielsweise sein könne, daß in einem Landkreis trotz hoher Inzidenzwerte eindeutig keine Gefahr für die Überlastung der Intensivstationen besteht.

„Das Gesetz ist daher insoweit verfassungswidrig, als es keine Abweichung vom gesetzlichen Schema zuläßt, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt oder in einem Teil eines Landkreises trotz Überschreitung des Schwellenwertes keine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems besteht.“ Der SPD-Abgeordnete Post hofft auf eine schnelle Entscheidung in Karlsruhe. „Wir werden in jedem Fall einen Eilantrag stellen“, sagte er der Bild-Zeitung.

Neben der geplanten Klage von der Gruppe rund um Post haben auch die Freien Wähler eine Beschwerde gegen die Corona-„Notbremse“ angekündigt. Das Gesetz sei zu „pauschal, zu undifferenziert und zu radikal“. Parteichef Hubert Aiwanger sprach laut Bayerischem Rundfunk von einer „Entmachtung der Länder“. Die Freien Wähler wollten „diese Übergriffigkeit des Bundes auf Bürgerrechte und Wirtschaft juristisch abwenden“. Näheres zu der Klage wollen die Freien Wähler am Donnerstag in der Bundespressekonferenz erklären. (ls)

Der Freiburger Staatsrechtler Dietrich Murswiek klagt gegen die „Bundesnotbremse“ Foto: picture alliance / Rolf Haid | Rolf Haid
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