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Bundesverfassungsgericht: Sitzblockaden nicht automatisch Nötigung

Bundesverfassungsgericht: Sitzblockaden nicht automatisch Nötigung

Bundesverfassungsgericht: Sitzblockaden nicht automatisch Nötigung

Sitzblockade
Sitzblockade
Bundesverfassungsgericht
 

Sitzblockaden nicht automatisch Nötigung

Sitzblockaden sind nicht generell als Nötigung anzusehen und durchaus vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt. Das entschied das Bundesverfassungsgericht im Fall eines linken Protestlers und könnte so Linksextremisten bei zukünftigen Blockaden angemeldeter Demonstrationen Auftrieb geben.
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Sitzblockade
Sitzblockade in Rostock während des G8 Gipfel: Nicht in jedem Fall Nötigung Foto: hKlbOhNe/Flickr (CC-Lizenz) https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode

KARLSRUHE. Sitzblockaden sind nicht generell als Nötigung anzusehen und durchaus vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt. Das entschied das Bundesverfassungsgericht im Fall eines linken Protestlers, der im März 2004 mit 40 anderen Demonstranten einen Luftwaffenstützpunkt der Amerikanischen Luftwaffe bei Frankfurt am Main blockierte.

Das Verfassungsgericht hob damit ein Urteil des Landgericht Frankfurt am Main auf, das den Beschwerdeführer  wegen gemeinschaftlicher Nötigung zu einer Geldstrafe von 450 Euro verurteilt hatte. Der Beklagte war den Aufforderungen der Polizei nicht gefolgt, die Blockade zu beenden und musste von Beamten weggetragen werden. Zwar sei das Verhalten des Beschwerdeführers durchaus als „Nötigung“ zu werten, da es für die blockierten Autofahrer eine „körperliche Zwangswirkung herbeiführt“, dennoch habe das Landgericht das Recht auf Versammlungsfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt.

Blockade vorher angekündigt

So hätten die Demonstranten ihren Protest vorher öffentlich angekündigt und den Autofahrern die Möglichkeit gegeben, sich auf die Blockade vorzubereiten und Alternativwege zu nutzen. Auch sei die geringe Zahl der blockierten Fahrzeuge nicht ausreichend gewürdigt worden. Daß die Demonstration das Ziel verfolgt habe, öffentliche Aufmerksamkeit zu erlangen, sei nicht, wie vom Landgericht, als Strafverschärfend zu werten, sondern mache die Blockade zu einer vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltung.

Das Landgericht Frankfurt muß nun erneut über den Fall entscheiden. Anhänger der linken Szene könnten sich durch dieses Urteil bei zukünftigen Blockaden angemeldeter Demonstrationen bestärkt fühlen. (ho)

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