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Bundeskriminalamt: Gutachter kritisieren Rechtsprechung bei „Ehrenmorden“

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Bundeskriminalamt: Gutachter kritisieren Rechtsprechung bei „Ehrenmorden“

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Bundeskriminalamt
 

Gutachter kritisieren Rechtsprechung bei „Ehrenmorden“

Ein im Auftrag des Bundeskriminalamts erstelltes Gutachten hat die Rechtsprechung bei sogenannten „Ehrenmorden“ kritisiert.In fast der Hälfte der Fälle habe dieses Tatmotiv im Prozeß keine Rolle gespielt.
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Justitia: Motiv „Ehrenmord“ wirkte sich teilweise strafmildernd aus Foto: Pixelio/hhsow

BERLIN. Ein im Auftrag des Bundeskriminalamts erstelltes Gutachten hat die deutsche Rechtsprechung bei sogenannten „Ehrenmorden“ kritisiert. Wie das Nachrichtenmagazin Spiegel berichtet, bemängelten die Autoren der Studie, daß in fast der Hälfte der Fälle dieses Tatmotiv während des Prozesses keine Rolle gespielt habe.

In 15 Fällen habe sich dieses Motiv sogar für den Täter strafmildernd ausgewirkt. Dies stehe im Gegensatz zur Feststellung des Bundesgerichtshofs, wonach „Ehrenmorde“ grundsätzlich als Morde aus niedrigen Beweggründen einzustufen seien.

Für das Gutachten haben die Forscher des Freiburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht 78 „ehrbezogene Tötungsdelikte in Familien und Partnerschaften“ mit insgesamt 109 Opfern und 122 Tätern aus dem Zeitraum zwischen 1996 und 2005 untersucht.

Problem ist „ernst, aber begrenzt“

Nach Angaben der Wissenschaftler ereignen sich durchschnittlich sieben bis zehn Fälle pro Jahr in Deutschland. Ihre Zahl sei in den letzten Jahren nicht gestiegen, nur „das enorm gestiegene Medieninteresse lasse einen gegensätzlichen Eindruck entstehen“.

Hintergrund nahezu aller „Ehrenmorde“ sei „die mangelnde Unterwerfung der weiblichen Sexualität unter die Kontrolle eines patriarchal geprägten Familienwillens“, heißt es in der Studie.

76 der 122 Täter stammten aus der Türkei, die übrigen aus arabischen Ländern oder islamisch geprägten Regionen des ehemaligen Jugoslawiens. Gemeinsam sei ihnen die Zugehörigkeit zur Schicht der schlecht oder gar nicht integrierten „bildungsfernen Migranten“. Daher sei das Problem „ernst, aber begrenzt“.

So gut wie nie seien die Taten von Einwanderern der zweiten und dritten Generation begangen worden. Dies werteten die Autoren als Indiz dafür, daß die Integration in Deutschland grundsätzlich funktioniere. Auch sei der„Ehrenmorde“ in „keinster Weise typisch für die türkische Gemeinschaft in Deutschland“. (vo)

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