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Rechtsprechung: Deutschland darf kriminellen Tunesier abschieben

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Rechtsprechung
 

Deutschland darf kriminellen Tunesier abschieben

Deutschland darf kriminelle Ausländer auch abschieben, wenn diese hier geboren wurden. Dies entschied der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am Donnerstag und wies damit die Beschwerde eines schwerkriminellen Tunesiers ab.
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Verhandlungssaal des EGMR: Tunesier darf abgeschoben werden Foto: Wikimedia/Isthmus mit CC-Lizenz https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode

STRASSBURG. Deutschland darf kriminelle Ausländer auch abschieben, wenn diese hier geboren wurden. Dies entschied der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am Donnerstag und wies damit die Beschwerde eines schwerkriminellen Tunesiers ab, berichtet die Nachrichtenagentur dpa.

Mourad T., der wegen Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl und Drogendelikten mehrfach vorbestraft ist, hatte geklagt, die Bundesrepublik verletzte sein „Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“ (Artikel acht der Europäischen Menschenrechtskonvention).

So führte der bereits zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteile Ausländer an, er verfüge über keinerlei Verbindungen nach Tunesien und habe alle seine sozialen Kontakte in Deutschland. Nach eigenen Angaben spricht der Tunesier auch kein Arabisch.

Mourad T. hatte kein Interesse an Integration

Der EGMR ließ dies nicht gelten und verwies auf das fehlende Bemühen des Tunesiers, sich in Deutschland zu integrieren. Dieser habe seine schon 2002 abgelaufene Aufenthaltsgenehmigung nicht verlängern lassen, stellte keinen Antrag auf Einbürgerung und besaß außerhalb seiner Familie kaum soziale Kontakte, argumentierten die Richter.

Derzeit versucht der 28jährige Kläger an einer Abendschule einen Realschulabschluß nachzumachen. Nach Angaben der Anwältin stehe eine Abschiebung jedoch nicht unmittelbar bevor, da er über keine tunesische Ausweispapiere verfügt. Bis auf Weiteres kann der vorbestrafte Tunesier deswegen in Deutschland bleiben. (ho)

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