BERLIN. Das Bundesinnenministerium hat für die Frage einer Registereintragung des Geburtsstaates bei Vertriebenen eine bundeseinheitliche Empfehlung herausgegeben. Im vergangenen Jahr hatten sich zahlreiche Vertriebene beschwert, daß in ihren Steueridentifikationsnummer-Bescheiden als Geburtsland fälschlicherweise „Polen“ vermerkt worden war.
In einem Schreiben an die Innenministerien sowie die Senatsverwaltungen der Länder und an das Bundeszentralamt für Steuern vom März dieses Jahres, das der JUNGEN FREIHEIT vorliegt, heißt es, daß „bei Vertriebenen auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen ist“. Dies habe zur Folge, daß „kein Geburtsstaat ins Melderegister einzutragen ist oder ein eingetragener Geburtsstaat zu löschen ist, wenn der Geburtsort zur Zeit der Geburt innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches lag“.
Bezug auf Potsdamer Konferenz
Weiter heißt es in dem ministeriellen Schreiben, daß bisher offen geblieben sei, „welcher konkrete Gebietsstand maßgeblich sein soll“. Hierzu empfiehlt das Ministerium, daß „Personen, die bis zum 2. August 1945 jenseits von Oder und Neiße im Deutschen Reich in den Grenzen vom Dezember 1937 geboren sind, melderechtlich nicht als im Ausland geboren erfaßt werden sollten“.
Mit der Festlegung dieses Stichtages wird auf die Beschlüsse der Potsdamer Konferenz 1945 Bezug genommen. Zur Begründung heißt es, der „in den Beschlüssen des Potsdamer Protokolls festgelegte Grenzverlauf“ sei durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag sowie den Grenzvertrag mit Polen von 1990 bestätigt worden. (vo)