Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Donnerstag ein Opfer der sogenannten „demokratischen Bodenreform“ in Mitteldeutschland postum rehabilitiert.
Der 1959 verstorbene Vater einer Klägerin bewirtschaftete große Rittergüter im Kreis Bautzen. Er wurde 1945 im Zuge der landwirtschaftlichen „Bodenreform“ enteignet und sollte mit seiner Familie nach Rügen abtransportiert werden. Durch Flucht in den Westen konnte er sich dieser Maßnahme entziehen.
Bereits in der Vorinstanz war das Land Sachsen verpflichtet worden, den Landwirt wegen dessen Ausweisung aus seinem heimatlichen Landkreis moralisch zu rehabilitieren.
Herabwürdigung des Enteigneten
Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil nun bestätigt und die Revision des beklagten Bundeslandes zurückgewiesen. Zur Begründung führten die Richter aus, daß „in einer auf Deportation gerichteten Kreisverweisung eine schwere Herabwürdigung des enteigneten Grundbesitzers im persönlichen Lebensbereich liegt“.
Das gelte auch dann, wenn sich der Betroffene der Deportation durch Flucht habe entziehen können. Bereits die Anordnung einer solchen Maßnahme stelle ein schweres Verfolgungsunrecht dar, weil der Betroffene aus der örtlichen Gemeinschaft ausgegrenzt worden sei und seiner Heimat habe beraubt werden sollen.
7.160 Betriebe betroffen
Diese Wirkungen sind nach Auffassung des Gerichts eingetreten. Daß wegen der Flucht des Betroffenen die noch einschneidenderen Folgen einer Deportation ausgeblieben seien, ändere daran nichts.
Unter dem Motto „Junkerland in Bauernhand“ waren bis zum September 1945 in den Ländern der damaligen Sowjetischen Besatzungszone Verordnungen erlassen worden, wonach unter anderem landwirtschaftliche Betriebe ab einer Größe von hundert Hektar zu enteignen sind.
Insgesamt waren 7.160 Betriebe davon betroffen. Deren Enteignung war das Zwischenstadium für die von den Kommunisten betriebene Zwangskollektivierung der Landwirtschaft. (vo)