MANNHEIM. Muslimischen Lehrerinnen darf an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg untersagt werden, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes entschieden.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Damit endet wahrscheinlich ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen dem Land Baden-Württemberg und einer Lehrerin, die vor über zwanzig Jahren zum Islam konvertierte und seit 1995 im Unterricht eine Kopfbedeckung trug.
Vor vier Jahren wies das Oberschulamt die Lehrerin an, im Dienst die Kopfbedeckung abzulegen. Gegen diese Weisung klagte die Lehrerin zunächst erfolgreich vor dem Stuttgarter Verwaltungsgericht, welches den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt sah. Einer Argumentation, dem der VGH nicht folgte.
Auch andere Religionen betroffen
Von dem Tragen des Kopftuchs gehe dagegen eine abstrakte Gefährdung der religiösen Neutralität der Schule und des religiösen Schulfriedens aus. Ein Verbot sei daher mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz, vereinbar.
Auswirkungen hat die Entscheidung auch für andere Religionen. So folgt aus der Entscheidung des VGH, daß auch Mönche und Nonnen ihr Habit ausschließlich nur im Religionsunterricht tragen dürfen. Entsprechendes gilt auch für das Tragen der Kippa, der jüdischen Gebetsmütze.
Dennoch könne sich die Klägerin nicht auf eine etwaige Ungleichbehandlung gegenüber drei Nonnen berufen, die bisher unbeanstandet an einer öffentlichen Schule im traditionellen Ordensgewand unterrichten, beschied der VGH.