MANNHEIM. Das Kopftuchverbot für eine Lehrerin in Baden-Württemberg bleibt bestehen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entschieden.
In dem heute veröffentlichten Urteil heißt es zur Begründung, die Lehrerin verstoße „gegen eine durch das Schulgesetz auferlegte Dienstpflicht, wenn sie in der Schule erkennbar aus religiösen Gründen eine Kopfbedeckung“ trage.
Hintergrund ist der Fall einer 1984 zum Islam konvertierten deutschen Lehrerin, die seit 1995 mit Kopftuch unterrichtet. Im Dezember 2004 hatte das Oberschulamt Stuttgart die Frau angewiesen, „ihren Dienst in der Schule ohne Kopfbedeckung zu versehen“.
Ungleichbehandlung gegenüber Nonnen nicht gegeben
Die Weisung war jedoch im Juli 2007 vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit der Begründung aufgehoben worden, sie sei nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinen, da auch Nonnen an staatlichen Schulen in Ordenstracht unterrichten dürften.
Diese Entscheidung wurde nun durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März aufgehoben. Die Mannheimer Richter entschieden, daß sich die Lehrerin nicht auf eine etwaige Ungleichbehandlung gegenüber drei Nonnen, die an einer staatlichen Grundschule unterrichten, berufen könne. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Auch in Hessen hatte der Staatsgerichtshof in Wiesbaden vergangenen Dezember entschieden, daß das dort geltende Kopftuchverbot für Beamte nicht gegen die Landesverfassung verstoße.
Kritisiert wurde das Urteil von der Bundesvorsitzenden der Grünen, Claudia Roth. Ihrer Ansicht nach habe der VGH bei seiner Entscheidung das Gleichbehandlungsgebot offensichtlich nicht berücksichtigt. Es sei unverständlich, warum muslimische Frauen in Baden-Württemberg nicht dürften, was Nonnen erlaubt sei.
„Die Entscheidung ist kein Signal für Integration. Sie wird bei vielen Menschen muslimischen Glaubens das Gefühl verstärken, in Deutschland ausgegrenzt zu werden“, sagte Roth.