In dem Entwurf des „Allgemeinen Gesetzes zur Gleichbehandlung (AGG)“ (ehemals Antidiskriminierungsgesetz) ist auch eine „Antidiskriminierungsstelle des Bundes“ vorgesehen. Das AGG soll „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen“. Dafür zerstört der Gesetzentwurf die Vertragsfreiheit auf allen wesentlichen Gebieten. Um „Gleichheit“ durchzusetzen, erhalten private „Antidiskriminierungsverbände“ das Recht, „Benachteiligte auch vor Gericht zu vertreten“. Ihre eigentliche Aufgabe besteht aber nach Paragraph 29 AGG darin, eng mit der „Antidiskriminierungsstelle“ zusammenzuarbeiten. Sie sollen dieser „vor Ort“ zur Verfügung stehen, also Spitzeldienste leisten. Die „Stelle“ ist schon staatsrechtlich unhaltbar. Sie wird beim Bundesfamilienministerium „angesiedelt“, soll aber „in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen“ sein: eine Position, wie sie in Artikel 97 des Grundgesetzes ausdrücklich nur den Richtern vorbehalten ist. Die „Stelle“ soll aber als Verwaltung aktiv tätig werden, informieren, Beratung vermitteln, Öffentlichkeitsarbeit betreiben und vor allem „Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen“ ergreifen. Die „Unabhängigkeit“ der Behörde wird dadurch gesichert, daß sie ihre eigenen Rechtsverhältnisse einschließlich der Rechtsaufsicht über sich durch Vertrag mit dem Familienministerium regelt, diesem also ebenbürtig ist. Eine solche Konstruktion ist verfassungsrechtlich nicht gedeckt: Es gibt keine staatliche Stelle, Behörde oder Gericht, die ihre Rechtsverhältnisse nicht vollständig aus dem Gesetz ableitet. Die „Stelle“ ist damit parlamentarischer Verantwortung, welcher nur Minister unterliegen, entzogen; sie ist niemandem verantwortlich, ein Staat im Staat. Ihre Zielsetzung kann die „Stelle“ nur realisieren, wenn sie in engster Zusammenarbeit mit den Nichtregierungsorganisationen in den Bundesländern bis ins letzte Dorf hinein feststellt, was die Menschen denken und äußern. Jeder Verstoß gegen die einschlägige „political correctness“ wird wie in totalitären Staaten zur Existenzfrage. Die Ketzer werden ausgemacht und nach „oben“ gemeldet. Ein Beispiel: Ein Arbeitgeber hat sich im Rahmen seiner Meinungsfreiheit oder politischer Tätigkeit gegen den Beitritt der Türkei zur Europäischen Union, gegen die weitere Einwanderung in unsere Sozialsysteme, gegen den unkontrollierten Zuzug von Muslimen und Islamisten oder gegen die sogenannte Homo-Ehe ausgesprochen. Gesetz liegt Aufforderung zur Denunziation zugrunde Diese Äußerungen werden infolge der dem Gesetz zugrunde liegenden Aufforderung zur Denunziation alsbald in einem Dossier bei der „Stelle“ dokumentiert sein. Will dieser Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einstellen und finden sich unter den Bewerbern Türken, Islamisten oder Homosexuelle, so haben nur noch diese Bewerber, wenn sie sonst einigermaßen passen, eine Chance, eingestellt zu werden: Im Falle ihrer Ablehnung werden sie sich über den Inhalt des „Dossiers“ unterrichten und den Schluß ziehen, der Arbeitgeber sei Türken-feindlich, Muslim-feindlich und ein Gegner der Homosexuellen. Die Bewerber müssen eine solche Vermutung nur „glaubhaft machen“: Dann kehrt sich die Beweislast um. Der Arbeitgeber muß beweisen, daß er den Türken, den Muslim oder den Homosexuellen nicht gerade wegen dieser speziellen Eigenschaften abgelehnt hat: ein aussichtsloses Unterfangen. Beugen sich die Arbeitgeber diesen Zwängen, so haben Deutsche, Christen oder „Heteros“ weit geringere Chancen als Ausländer, Muslime oder Homosexuelle. Keiner von ihnen wird es schaffen, seinerseits wegen „Diskriminierung“ Schadensersatz deshalb durchzusetzen, weil etwa statt seiner ein Türke, ein Muslim oder ein Homosexueller eingestellt wurde. Sie sind die grundsätzlich Diskriminierten. Diese Entwicklung wird von der „Stelle“ mit Hilfe ihrer Spitzel in den (wiederum politisch beeinflußten) Antidiskriminierungsverbänden gesteuert werden. Eine solche Organisation entspricht dem Bild der mittelalterlichen Inquisition. Deren Aufgabe war es, mit Hilfe von Denunzianten „unabhängig“ Ketzer und seit dem „Hexenhammer“ von 1489 Hexen zu verfolgen. Durch das AGG wird nicht nur die Vertragsfreiheit zerstört, sondern auch die Meinungsfreiheit: Wer Risiken vermeiden will, muß wie in jeder Diktatur seine Meinung zu zahlreichen Fragen des Lebens für sich behalten und sollte sich weder an privaten noch gar öffentlichen Diskussionen beteiligen: Auf die-se Weise wird der demokratische Prozeß gleich mit erledigt. Aus Frankreich liegen mit einer ähnlichen „Stelle“, dort „Hohe Autorität“ genannt, schon Erfahrungen vor. Die von Klagen bedrohten Franzosen sehen sich als Vermieter, Verkäufer oder Arbeitgeber einer „wahren Hexenjagd“ ausgesetzt. Gegen den fast wortgleichen Entwurf der rot-grünen Koalition ist die CDU/CSU früher Sturm gelaufen. Am 15. März 2005 hatte die Union in Berlin zu einer Veranstaltung mit dem Titel „Die Vertragsfreiheit: Grundlage unserer gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Ordnung“ geladen. In der von der damaligen Fraktionsvorsitzenden Angela Merkel und CSU-Landesgruppenchef Michael Glos unterzeichneten Einladung heißt es, das rot-grüne Antidiskriminierungsgesetz beschränke die Vertragsfreiheit, die „ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Freiheitsrechte und unserer Verfassung ist“. Mit ihrer Zustimmung zum Gleichstellungsgesetz macht sich die Union eines Verfassungsbruchs schuldig. Es ist in der Geschichte dieser Republik einmalig, daß eine Partei offen „unverzichtbare Verfassungsgrundsätze“ verhandelbar macht. Wer diesen Weg geht, will eine andere Republik, in welche dann allerdings Institutionen wie „die heilige Inquisition“ gut passen.
- Ausland