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Marc Jongen, ESN Fraktion
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Indizienjustiz

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Cato, Palmer, Exklusiv

Seit einiger Zeit werden bei der Meldung von Straftaten in den Medien, offensichtlich aus ermittlungstechnischen Gründen, vermehrt sehr konkrete Hinweise auf die nationale Herkunft der „mutmaßlichen“ Täter ausgegeben, also nicht mehr sehr allgemeine Hinweise wie „südländisches Aussehen“ oder „starker sprachlicher Akzent“. In den Kommentaren folgen dann allerdings umgehend die bekannten beschwichtigenden Warnungen, daß man aus dieser oder jener Tat keine verallgemeinernden Rückschlüsse auf die jeweilige Nationalität ziehen dürfe, so wie es im Blick auf die Gewalttaten der „Rechten“ gängige Praxis ist. Jede noch so geringfügige Rempelei in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Prügelei in einer Diskothek wird bekanntlich nicht als Einzelfall kommentiert, sondern als eine weiteres „Indiz“ für das Versagen von Eltern, Lehrern und Erziehern, als die vielzitierte „Spitze eines Eisbergs“ oder als ein Mosaiksteinchen verstanden, aus dem mit vielen anderen das bedrohliche Panorama eines „geschlossenen rechtsradikalen Weltbildes“ gebastelt wird, dem immer noch bzw. schon wieder 20 bis 30 Prozent unseres Volkes verfallen sein sollen. Und das nach fast 60 Jahren antifaschistisch-demokratischer Umerziehung und nach 30 Jahren Kulturrevolution! Aber gut! Alles Notwendige zu dieser beklagenswerten Schizophrenie ist gesagt worden. Wenn in diesem Zusammenhang dennoch beiläufig daran erinnert wird, dann nur aus dem Grundsatz, daß es keine Gewöhnung an das ständige Anlegen von doppelten Maßstäben geben darf. Was würden die Verfechter der „Einzelfall“-Argumentation davon halten, wenn die Bundesbahn oder die Lufthansa, die Bundeswehr oder ein Krankenhaus auf einen Unfall in ihrem Verantwortungsbereich entsprechend reagieren würden? Wo waren die beschwichtigenden Kommentare zu den Meldungen über sexuelle Verfehlungen katholischer Pfarrer an Jugendlichen? Wo hat man vor „Überreaktionen“ auf strafrechtliche Verfehlungen von Polizisten gewarnt? Wer vermag sich daran zu erinnern, daß der Grundsatz der Unschuldsvermutung bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Urteils auch im Umgang mit sogenannten rechten Straftätern beachtet wird? Es geht in der Tat nicht um den „Einzelfall“ oder „Einzeltäter“, sondern wie wir jeweils damit umgehen und uns bewußt bleiben, daß nur „einerlei Gesetz für Einheimische und Fremde gelten soll“. So schon das Alte Testament (2. Mose 12,49) auf das sich unsere intellektuellen Moralisten doch sonst so gerne berufen. Warum nicht auch hier? Prof. Dr. Klaus Motschmann lehrte Politikwissenschaften an der Hochschule der Künste in Berlin.

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