LEIPZIG. Einem Wehrmachtsrichter, der an einem Feldkriegsgericht in den besetzten Gebieten tätig war, kann nicht grundsätzlich unterstellt werden, er habe gegen die Menschlichkeit oder die Rechtsstaatlichkeit verstoßen und dem nationalsozialistischen Regime Vorschub geleistet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Die Nachfahren eines ehemaligen Wehrmachtsrichters, der in Norwegen eingesetzt war, hatten vom Land Berlin Ausgleichszahlungen für den 1949 in der sowjetischen Besatzungszone enteigneten Besitz gefordert. Das Land hatte dies mit der Begründung abgelehnt, der Mann habe als Wehrmachtsrichter dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet.
Einzelne Richter wollten Unrecht vermeiden
Die Leipziger Richter verwiesen nun jedoch darauf, daß keine Einzelheiten der Amtsführung des Mannes bekannt seien. Andererseits könne weder „aus zeitgeschichtlichem Erfahrungswissen“ noch aus allgemein zugänglichen Quellen abgeleitet werden, daß grundsätzlich jeder Richter an einem Feldgericht gegen die vorgegebenen natürlichen Rechte des Einzelnen verstoßen oder die Ziele des Nationalsozialismus „in erheblicher Weise“ gefördert habe.
Vielmehr sei der Forschung zu entnehmen, daß bei aller Perversion der Rechtsordnung eine Minderheit der Wehrmachtsrichter bestrebt gewesen sei, Unrecht zu vermeiden. (ms)