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Studienzentrum Weikersheim, Burg Lichtenberg

Von der Religionsfreiheit – Teil II

Von der Religionsfreiheit – Teil II

Von der Religionsfreiheit – Teil II

 

Von der Religionsfreiheit – Teil II

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Es wurde gesagt, daß sich das Ideal der Religionsfreiheit aus dem christlichen Menschenbild entwickelt hatte. Aus seinem eigenen, freien Willen soll sich der Mensch mit anderen Menschen durch die Religion verbinden. Nun gibt es aber Religionen, die dieses Menschenbild nicht kennen. Auf den eigenen Willen kommt es hier also nicht an, sondern nur auf das Befolgen religiöser Gebote.

Gewiß, auch diese Religion ist bestrebt, daß die Menschen ihre Gebote freiwillig befolgen. Denn es ist immer besser, wenn ein Glauben ohne Zwang angenommen wird. Doch mit dem freien Willen rechnet sie nicht, denn dieses würde die Möglichkeit zum Irrtum, zum Abfall vom Glauben, mit einschließen. Das ist aber eine Vorstellung, die dieser Religion völlig unverständlich bleiben muß.

Diese Religion kann daher ihrer inneren Natur nach nichts mit Religionsfreiheit anfangen. Gerät sie aus äußeren Verhältnissen in den europäischen Kulturraum und wird mit den entsprechenden Gesetzen konfrontiert, wie kann sie diese daher nur auffassen? Nicht als ein Freiheitsrecht des Individuums, sondern der Institution. Die Institution ist es, die sie durch die Religionsfreiheit geschützt wähnt. Das ist aber ein Irrtum.

Ein Schutzraum des Individuellen

Der einzelne wird in Europa durch Freiheitsrechte beschützt. Die Religionsfreiheit, die ihn vor religiöser Verfolgung schützt, ist eines davon. Eine Verfolgung, die vor allem durch religiöse oder pseudoreligiöse Institutionen stattfindet. Dieser Schutzraum des Individuellen ist aber jener Religion unbekannt. Sie glaubt, es sei ihre eigene, religiöse Institution, die unter einem besonderen Schutz stände.

Sie kann nicht verstehen, daß es nicht die Institution der Kirche ist, die unter dem Schutz der Religionsfreiheit steht, sondern nur der sich in dieser Institution entfaltende, freie Wille der Gläubigen. Würde die Kirche den freien Willen des einzelnen mißachten, würde etwas in ihr sein außer Christus, so würde sie nicht nur aufhören, eine christliche Institution zu sein, sondern sie wäre ein Widersacher unserer Rechtsordnung.

Diesen Sachverhalt versteht diese Religion aber nicht und will ihn auch nicht verstehen. Wozu auch, wenn bisher jede Aushöhlung individueller Freiheitsrechte mit dem Hinweis auf eine ihr angeblich zustehende Religionsfreiheit durchgesetzt werden konnte? Und Heerscharen von verlogenen oder verdummten Juristen ihr zusichern, daß diese völlige Contradictio in adiecto, diese Perversion, ihr „gutes Recht“ sei?

Nun gut, wenn das Religionsfreiheit sein soll, verlange ich die Freiheit für eine Religion, die dann ein weit größeres Recht genießt, als alle anderen. Denn unsere Vorfahren besaßen sie lange bevor irgendwelche Missionare kamen. Jeder Fremdling darf dann bei uns seine Religion ohne Abstriche ausleben, solange er uns Druiden das Recht zuspricht, bei Bedarf über seinen Leib zu verfügen. Denn das wäre dann unser „gutes Recht“.

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