Das Bundesparteigericht der CDU hat den Beschluß des hessischen Parteigerichts über den Ausschluß von Martin Hohmann bestätigt. Einer der fünf Richter, Friedrich Wilhelm Siebeke, äußerte aber eine „abweichende Meinung“, die es in sich hat. Während die Mehrheit eher parteitaktisch votierte, gründet Siebeke sein Gegenvotum auf allgemeines und Verfassungsrecht. Damit bestätigt er, was bereits aus den Urteilen der Staatsanwaltschaften in Fulda und Frankfurt sowie dem Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt in Sachen Anzeigen gegen Hohmann durch den Zentralrat der Juden in Deutschland rechtskräftig geworden, von der CDU-Führung und den Parteigerichten aber vom Tisch gewischt worden war. „Kein schwerer Schaden für die CDU“, die „scharfe Rüge“ und die „Strafversetzung“ aus dem Innen- in den Umweltausschuß des Bundestages waren schon Höchststrafen, die Unterstellung des Hohmann angedichteten „schädlichen Nachredeverhaltens“ nach seiner Parteirüge, vor allem aber die Verletzung des Artikels 38 GG, wonach Abgeordnete „nur ihrem Gewissen unterworfen“ sind, das sind die Kernsätze dieses Gegenvotums, das es in dieser Form in der deutschen innerparteilichen „Gerichtsbarkeit“ noch nicht gegeben hat. Da Hohmann ja bereits bekundet hatte, daß er nun den ordentlichen Rechtsweg – notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht – gehen wird, dürfte dieses abweichende Votum noch seine besondere Bedeutung erhalten. „Der Fall Hohmann“ tritt in ein neues Stadium ein.