STUTTGART. Ausländer haben auch dann einen Einbürgerungsanspruch, wenn sie krankheitsbedingt keine ausreichenden Deutschkenntnisse mehr erwerben können. Das entschied die 11. Kammer des Verwaltungsgerichtes Stuttgart. Die Richter gaben damit einer türkischen Hausfrau recht, die gegen die Ablehnung ihrer Einbürgerung durch die Stadt Heilbronn geklagt hatte. Die 1949 geborene Türkin lebt seit 1991 mit ihrem Ehemann und sechs gemeinsamen Kindern in der Bundesrepublik. Während ihre Angehörigen mittlerweile deutsche Staatsbürger sind, ist sie lediglich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
Als Analphabetin ohne deutsche Sprachkenntnisse erlitt sie im Juni 2009 einen Schlaganfall mit bleibenden kognitiven Störungen. Im März 2010 beantragte die nun Schwerbehinderte bei der Stadt Heilbronn ihre Einbürgerung. Die städtische Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß sich die Klägerin in den Jahren vor ihrer Erkrankung nicht erkennbar bemüht habe, die deutsche Sprache zu erlernen.
Stadt Heilbronn muß Einbürgerung zusichern
Dem widersprachen die Verwaltungsrichter: Die Klägerin sei wegen ihrer Krankheit nicht mehr in der Lage, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland zu erwerben.
Es komme es allein darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über seine Einbürgerung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt diese Kenntnisse nicht mehr erwerben könne, teilte das Verwaltungsgericht mit. Zugleich verpflichtete es die Stadt Heilbronn, der Türkin die Einbürgerung zuzusichern. (cs)