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Familienwahlrecht einführen?

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Die politischen Parteien orientieren sich an der Wählermehrheit, die mit steigender Tendenz lebenslang kinderlos bleibt und daher keine politischen Handlungszwänge über ihr Lebensende hinaus sieht. Das Wählerpotential verschiebt sich also zuungunsten der Minderjährigen und künftiger Generationen. Diese werden jedoch am längsten und damit stärker von falschen Weichenstellungen der Politik betroffen sein. Insbesondere der die Kinderlosigkeit belohnende Generationenvertrag und die wachsende Staatsverschuldung führen bei Beibehaltung der bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen zu Belastungen, die die Minderjährigen als künftige Steuer- und Sozialbeitragszahler wirtschaftlich erdrücken werden. Diese Ausbeutung bei den Pflichten und die den Minderjährigen verfassungswidrig vorenthaltene Teilhabe am politischen Wahlprozeß verstoßen in sittenwidriger Weise gegen die Menschenwürde. Alle Staatsgewalt soll vom Volk in Wahlen ausgeübt werden. Zum Volk gehören auch die Minderjährigen. Deren Interessen werden politisch nur dann angemessen wahrgenommen, wenn das Ihnen verfassungsgemäß zustehende Wahlrecht ab Geburt in eine Kinderwahlstimme umgesetzt wird. Die Eltern sollen dann stellvertretend für ihre Kinder deren Wahlrecht in deren Sinne ausüben können. Somit könnten die Eltern auch politisch ihrer durch das Grundgesetz auferlegten Verpflichtung nachkommen, nach bestem Vermögen im Sinne ihrer Kinder zu entscheiden. Durch Einführung der Kinderwahlstimme müßten alle politischen Parteien auch die Interessen der Minderjährigen berücksichtigen. Es würde eine echte repräsentative Demokratie hergestellt und eine nachhaltige generationengerechte und zukunftsfähige Gemeinwohlpolitik ermöglicht, mit der bei demographischen und konjunkturellen Schwankungen keine Generation zu Lasten einer anderen Generation benachteiligt würde. Wolfgang Britz ist stellvertretender Bundesvorsitzender der Familienpartei Deutschlands ( www.familien-partei.de ) Die Idee eines Wahlrechts von Geburt an mit Stellvertreterlösung ist eine zunächst und primär politischer Beurteilung unterliegende Frage. Erstaunlich ist, daß mit der von den Initiatoren in Erwägung gezogenen Grundgesetzänderung konsequent nicht zugleich eine Herabsetzung des Wahlrechtsalters vorgeschlagen worden ist. Unter rein juristischem Blickwinkel ist die Konzeption der Senkung des Wahlalters „auf Null“ ein unausführbares Projekt. Die notwendige Verfassungsänderung unterliegt ihrerseits unter dem Demokratiegesichtspunkt verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Modell eines Wahlrechts von Geburt an umgekehrt als Mittel für den Erhalt der Demokratie zu qualifizieren ist ebensowenig überzeugend wie insoweit von einem Demokratiegebot auszugehen. Aus rechtspolitischer Sicht bestehen Zweifel, ob das Bundeswahlrecht wirklich das geeignete Instrument zur Realisierung des durchaus anerkennenswerten familienpolitischen Anliegens einer Förderung und Stärkung des Einflusses der Familien mit Kindern ist. Der Weg über das Bundestagswahlrecht und die Inanspruchnahme des Wahlrechts zur Verwirklichung politischer Ziele – quasi mit der verfassungsrechtlichen Brechstange – hebelt dessen Funktion aus und denaturiert diesen Rechtsbereich, indem er zum Instrument spezifischer Interessenpolitik gemacht wird. Die mit dem Modell verfolgten Ziele stehen nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem Wahlrecht. Eine wahlsystemimmanente Regelung ist nicht begründbar. Deshalb sollte Artikel 38 I 2 Grundgesetz in den Vordergrund gerückt werden: Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind Vertreter des ganzen Volkes und damit auch und gerade derjenigen, die keine Wahlstimme haben. Diese verfassungskräftige Festlegung gilt es politisch mit Leben zu erfüllen. Prof. Dr. Wolfgang Schreiber , Ministerialdirektor a.D., lehrte an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und ist Autor eines Kommentars zum Bundeswahlgesetz.

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