Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.“ Mit dieser lakonischen Feststellung setzte das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 2236/04) die Übergabe eines deutschen Staatsangehörigen an das Königreich Spanien vorläufig aus (JF 51/04 berichtete). Diese Anordnung nimmt die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg, hält sie aber offen. Es geht um die Verfassungsbeschwerde gegen den ersten Fall einer Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an das Ausland. Bislang führte zur Auslieferung einer Person an das Ausland ein langer und steiniger Weg. Vorher prüfte ein deutsches Gericht, ob das vorgeworfene Verhalten auch nach deutschem Recht strafbar ist, ob der antragstellende Staat in einem vergleichbaren Fall an Deutschland ausliefern würde und ob ein Auslieferungshindernis vorliegt. Zum Beispiel durfte nicht ausgeliefert werden, wenn dem Verfolgten die Todesstrafe droht, wenn die Tat bereits im Inland verfolgt wurde oder nach deutschem Recht verjährt ist. Auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt waren und keine Hindernisse vorlagen, „konnte“ ausgeliefert werden, das heißt der ausliefernden Behörde stand ein Ermessen zu. Sie brauchte nicht auszuliefern, wenn triftige Gründe dagegensprachen. Deutsche durften überhaupt nicht ausgeliefert werden. Neue Regeln der Auslieferung innerhalb der EU Von diesen nach wie vor geltenden Regeln gibt es jetzt eine wichtige Ausnahme, den Europäischen Haftbefehl. Beantragt ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Auslieferung, sind wichtige Kontroll- und Schutzmechanismen außer Kraft gesetzt. So werden auch eigene Staatsangehörige ausgeliefert. Die Auslieferung „muß“ erfolgen, wenn kein besonderer Versagungsgrund vorliegt. Außerdem ist eine Liste von 32 „Delikten“ definiert, bei denen eine Überprüfung der gegenseitigen Strafbarkeit nicht vorgenommen werden darf. Diese Liste hat es in sich. Sie ist nicht in dem „Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ (IRG) selbst geregelt, vielmehr verweist dieses Gesetz auf den „Rahmenbeschluß des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten“. Diese sogenannte Positivliste führt Straftatbestände, Deliktgruppen und „Gesinnungstatbestände“ auf. Dazu gehören unter anderem so konturlose Begriffe wie „Korruption“ und „Terrorismus“ sowie Begriffe, die dem deutschen Strafrecht fremd sind, wie „Cyberkriminalität“. Wenn ein Mitgliedstaat die Auslieferung verlangt und sich dabei auf einen dieser Begriffe bezieht, muß die deutsche Justiz – auch deutsche Staatsangehörige – ohne weiteres ausliefern. Noch heikler wird es, wenn eine Auslieferung wegen Fremdenfeindlichkeit oder Rassismus verlangt wird. Diese Begriffe beschreiben reine innere Anschauungen und Einstellungen, die nicht strafbar, sondern vielmehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt sind. Zusätzliche Brisanz erhält das Thema dadurch, daß die verfolgte Tat noch nicht einmal einen Bezug zu dem die Auslieferung begehrenden Mitgliedstaat haben muß. Nach deutschem Strafrecht ist der Justiz aufgegeben, bestimmte Taten auch zu verfolgen, wenn sie im Ausland von Ausländern begangen wurden und sich nicht gegen deutsche Rechtsgüter richten, selbst wenn sie am Ort der Tat nicht unter Strafe standen. Das betrifft etwa auch Subventionsbetrug, Geld- und Wertpapierfälschung und einige Fälle der Verbreitung pornographischer Schriften. Raum kollektiver Ungewißheit Einige Beispiele: Wenn ein deutscher Staatsanwalt Hinweise erhielte, daß ein Portugiese irgendwo in der Welt Geldscheine gefälscht habe, könnte er unter Umständen einen Haftbefehl erwirken und Portugal müßte nach den Regeln des Europäischen Haftbefehls seinen eigenen Staatsbürger an die deutsche Justiz ausliefern, ohne selbst den Schuldvorwurf prüfen zu dürfen. Das gilt auch umgekehrt. Wenn ein französisches Gericht die Behinderung der Castor-Transporte für Sabotage erachtete und Haftbefehle erließe, müßte die deutsche Polizei ungeachtet der abweichenden Beurteilung durch deutsche Gerichte ohne weiteres die Haftbefehle vollstrecken und die Beschuldigten umgehend ausliefern. Stellte sich ein tschechisches Gericht auf den Standpunkt, eine besonders harsche Kritik an einigen Benes-Dekreten sei fremdenfeindlich oder gar rassistisch, gilt dasselbe. Nach den Regeln des Europäischen Haftbefehls soll kein deutsches Gericht die Auslieferung abwenden können. Die Änderung der Auslieferungsregeln führt so dazu, daß EU-Bürger künftig im eigenen Land das Strafrecht aller 25 Mitgliedsstaaten beachten müssen, wenn sie sichergehen und keine Auslieferung riskieren wollen. Die europäischen Institutionen schaffen so in der Tat einen „einheitlichen Raum des Rechts“ – einen, der weithin von Nebel verhüllt ist und die Unionsbürger in kollektiver Ungewißheit vereint. Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit erscheinen fast wie Reminiszenzen einer vergangenen Epoche. Das Bestimmtheitsgebot etwa verlangt, Vorschriften so „zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist“. In dem besonders sensiblen Bereich des Haftrechts und der Auslieferung an das Ausland sind die Maßstäbe besonders hoch anzusetzen. So hätte die Positivliste zuallermindest in Tatbestände des deutschen Strafrechts „übersetzt“ werden müssen, damit ein Deutscher dem Gesetz entnehmen kann, wegen welcher Handlungen ihm eine „Auslieferung auf Anfordern“ droht. Unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung erscheint es unvertretbar, wenn der Anwendungsbereich der „Auslieferung auf Anfordern“ nicht vom Parlament bestimmt wird, sondern das Gesetz auf einen – änderbaren – Beschluß des Rates, eines Exekutivorgans, verweist. Völlig ausgeblendet ist bei dem Europäischen Haftbefehl der Anspruch auf ein faires Verfahren. Zwar ist zu hoffen, daß alle Mitgliedstaaten bestimmte Mindeststandards einhalten. Die Vorstellungen darüber, was unter einem rechtsstaatlichen Verfahren zu verstehen ist, gehen aber weit auseinander. So kennen verschiedene Mitgliedstaaten anders als das deutsche Strafverfahrensrecht eine Verurteilung in Abwesenheit. Mittels des Europäischen Haftbefehls drohen rechtsstaatliche Standards für alle EU-Bürgern auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner „harmonisiert“ zu werden. Ein faires Verfahren setzt nach deutschem Verständnis voraus, daß der Beschuldigte nicht nur als Objekt, sondern als Subjekt an dem Verfahren beteiligt wird. Dazu muß er seine Rechte im Verfahren kennen und die Sprache verstehen, in der es geführt wird. Ohne dies ist die Subjektstellung des Beschuldigten eine Illusion. Darüber hinaus verschlechtern sich die Chancen auf eine angemessene Verteidigung dadurch, daß der Beschuldigte seines sozialen Umfeldes beraubt ist. Man denke nur an die Schwierigkeit, vom Ausland her ad hoc eine Kautionszahlung zu organisieren oder etwa vorhandene Entlastungszeugen zu ermitteln und beizubringen. Diese Bedenken sind dem Deutschen Bundestag bei seiner Beschlußfassung sehr wohl bewußt gewesen. Der Abgeordnete der Grünen Jerzy Montag hat einige klar benannt: „Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Cyberkriminalität, aber auch Sabotage sind Begriffe, die sich mit dem Grundsatz der Klarheit nur sehr schwer vereinbaren lassen.“ Siegfried Kauder (CDU) brachte es auf den Punkt: „Sehenden Auges liefern wir deutsche Staatsbürger in ungeklärte Verhältnisse im Ausland aus.“ Gleichwohl hat der Bundestag das Gesetz am 11. März 2004 ohne viel Federlesens durchgewunken. Beschlußfassung trotz schwerwiegender Bedenken Das absolute Auslieferungsverbot des Grundgesetzes war schon vorher gefallen. Anlaß war damals die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofes gewesen. „Die Zeit der Straflosigkeit für Kriegsverbrecher und Völkermörder ist vorbei. Das ist eine gute Botschaft“, tönte damals, am 27. Oktober 2000 der Abgeordnete der Grünen Volker Beck. Also wurde zu Artikel 16 Absatz 2 ein einschränkender Satz hinzugefügt. Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof sollten nunmehr möglich sein, „soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind“. Genau diese Formel stellt jetzt den Rahmen für die Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Es muß feststellen, ob bei dem Europäischen Haftbefehl rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. Sabine Leutheuser-Schnarrenberger gab für die FDP-Fraktion im Bundestag zu Protokoll: „Vor der gegenseitigen Anerkennung justitieller Entscheidungen bedarf es auch in der EU der Schaffung von strafverfahrensrechtlichen Mindeststandards zum Schutz der Bürger. Mit dem Europäischen Haftbefehl wird der zweite Schritt vor dem ersten getan.“ Wenn der Zweite Senat des Verfassungsgerichts diese Auffassung teilt, wird er die entsprechenden Normen des IRG aufheben oder einschränkend auslegen. Eine andere Entscheidung ist schon gefallen. Der erste in der Presse bekanntgewordene Anwendungsfall des Europäischen Haftbefehls betraf weder einen Kriegsverbrecher noch einen Terroristen, sondern einen in Spanien lebenden Schweden, dem zur Last gelegt wurde, mit mehr als 0,2 Promille Alkohol im Blut am Straßenverkehr teilgenommen zu haben. Verzicht auf Rechtshoheit / Positivliste: Auszug aus Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 Bei den nachstehenden Straftaten erfolgt eine Übergabe ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit: – Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung – Terrorismus – Menschenhandel – sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie – illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen – illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen – Korruption – Betrugsdelikte, einschließlich des Betrugs zum Nachteil finanzieller Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – Wäsche von Erträgen aus Straftaten – Geldfälschung einschließlich der Euro-Fälschung – Cyberkriminalität – Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten – Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt – vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung – illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe, – Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, – Rassismus und Fremdenfeindlichkeit – Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen – illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen – Betrug – Erpressung und Schutzgelderpressung – Nachahmung und Produktpiraterie – Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, – Fälschung von Zahlungsmitteln – illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern, – illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, – Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen – Vergewaltigung, – Brandstiftung – Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen – Flugzeug-/Schiffsentführung – Sabotage
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