Die V-Männer-Affäre ist eine Panne der wehrhaften Demokratie, bietet aber keinen Anlaß, diese selber in Frage zu stellen. Eine öffentliche Diskussion über das Leistungsspektrum unserer Geheimdienste in ihrem Einsatz für eine wünschenswerte Zukunft unseres Gemeinwesens wäre widersinnig. Die Menschen, die davor bewahrt werden sollen, auf falsche Gedanken zu kommen, haben über ihren Schutz natürlich nicht zu disponieren. Die wehrhafte Demokratie sorgt dafür, daß nur Demokraten regieren können und vollendet auf diese Weise die bürgerliche Verfassungsentwicklung. Wer Demokrat ist, können nur Demokraten glaubwürdig entscheiden. Nationaldemokraten sind dies nicht, weil sie aus dem Nationalsozialismus nichts gelernt haben und einerseits den Demokratiebegriff so weit auslegen wie es in der Weimarer Republik möglich war, sowie andererseits den Volksbegriff so eng auffassen, wie er von den Vätern des Grundgesetzes in Unkenntnis der eigentlichen Funktion des neu zu schaffenden Staates verstanden wurde. Die Widerspruchshaltung, welche die NPD gegenüber dem einmütigen Verdikt aller Demokraten an den Tag legt, unterstreicht dessen Berechtigung. Die Lauterkeit ihrer Absichten könnte sie allein durch ihre Selbstauflösung bekräftigen. Da sie dies nicht tun wird, ist ihr Verbot unumgänglich. Bislang wurde davon ausgegangen, daß dazu eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes notwendig sei, weil es sich bei der NPD – im Gegensatz zu anderen verbotenen Organisationen, die dies nur von sich behaupteten – tatsächlich um eine Partei handele. Diese Auffassung ist jedoch ins Wanken geraten. Wenn unsere 18 für das Inland zuständigen Geheimdienste (vergleichbare Institutionen der Polizei noch gar nicht einmal mit bedacht) tatsächlich derart nennenswerten Einfluß auf die inhaltliche Ausrichtung und die Personalentwicklung der NPD genommen haben sollten, wie nun vermutet werden darf, kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß diese ernsthaften Einfluß auf die Willensbildung des deutschen Volkes habe nehmen wollen, weil genau dies zu verhindern eben der Auftrag der involvierten Behörden war. Fehlt die Ernsthaftigkeit dieses Bemühens, kann aber eine Organisation, selbst wenn sie, um den Schein zu wahren, bei Wahlen antritt, nicht mehr das Parteienprivileg für sich in Anspruch nehmen und daher durch das Innenministerium aufgelöst werden. Zu prüfen wäre allenfalls, ob die NPD, abhängig vom Grad der geheimdienstlichen Durchdringung, noch ein Verein im privatrechtlichen Sinn ist oder bereits als eine Art öffentliche Einrichtung aufgefaßt werden kann. Im letzteren Fall wären Vergütungsansprüche all jener zu gewärtigen, die bislang unwissentlich in der NPD ihren Dienst für die Bundesrepublik Deutschland leisteten, ohne dafür von irgendeiner Institution eine finanzielle Gegenleistung zu enthalten. Den Steuerzahler dürfte aber auch dies unter Umständen weniger belasten als ein aufwendiges Verfahren in Karlsruhe.