BERLIN. Die AfD beabsichtigt, juristisch gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz vorzugehen. Mit zwei Klagen will die Partei erreichen, daß die Behörde den rechten „Flügel“ der Partei sowie die Nachwuchsorganisation Junge Alternative (JA) nicht länger als Verdachtsfälle führt.
In zwei je 47seitigen Schriftsätzen, die der JUNGEN FREIHEIT als Entwurf vorliegen und die am Freitag vom Bundesvorstand abgesegnet und am Montag dann beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht werden sollen, wehrt sich die AfD gegen die Einstufungen. Zuerst berichtet über die Klage hatte am Dienstag abend die Süddeutsche Zeitung.
Nach dem Willen der AfD soll es dem Verfassungsschutz untersagt werden, die JA künftig als „Verdachtsfall“ zu bezeichnen. Zudem soll das Gericht erklären, daß die öffentliche Einstufung der JA als Verdachtsfall durch das Bundesamt Mitte Januar 2019 rechtswidrig war.
Verweis auf Bundessatzung
Nach Ansicht der Juristen der AfD gebe es keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die eine Einstufung der JA als Verdachtsfall rechtfertigten. Genau dies sei nach der gängigen Rechtsprechung aber eine zwingende Voraussetzung. Für solche Anhaltspunkte bedürfe es mehr als bloßer Vermutungen.
Die JA habe noch vor der öffentlichen Einstufung als Verdachtsfall verschiedene Maßnahmen eingeleitet, um einer entsprechenden Behandlung durch den Verfassungsschutz entgegenzuwirken. So sei etwa der Landesverband Niedersachsen aufgelöst worden. Zudem verweist die AfD auf ihre Bundessatzung, nach der kein Mitglied einer extremistischen Organisation Parteimitglied werden kann.
Schon im Februar vergangenen Jahres hatte die AfD Klage gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) eingereicht, mit der sie es der Behörde untersagen wollte, die Partei weiterhin öffentlich als „Prüffall“ zu bezeichnen. Kurz darauf erließ das Verwaltungsgericht in Köln eine entsprechende einstweilige Anordnung.
AfD: Bloß Vermutungen
In Bezug auf die Einordung des Flügels als Verdachtsfall argumentiert die AfD, bei diesem handle es sich um eine organisatorisch nicht definierte Gruppierung innerhalb der Partei. „Der ‘Flügel’ ist kein Verein oder eine offiziell anerkannte Teilorganisation der Klägerin. Beim ‘Flügel’ handelt es sich vielmehr um überhaupt keine Organisation, sondern allenfalls um eine vage Sammelbezeichnung für einzelne, wechselnde, nirgendwo definierte Mitglieder der Klägerin von unbekannter Anzahl und Identität.“
Während die AfD gar nicht wisse, wer sich dem „Flügel“ zurechne, glaube der Verfassungsschutz hierrüber mehr Informationen zu haben. Dabei arbeite er aber nicht mit belastbaren Fakten, sondern mit bloßen Vermutungen.
Und das, obwohl die Folgen gravierend sind. Denn durch die Einordnung als Verdachtsfall dürfe der Verfassungsschutz den Flügel und seine Mitglieder mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwachen. Da aber nicht klar sei, wer genau Mitglied des Flügels sei und wer nicht, drohe diese Maßnahme nun allen Parteimitgliedern.
Pluralistische Gesellschaftsordnung umfaßt auch radikale Ansichten
Hinzu komme, daß die öffentliche Bekanntmachung der Einstufung des Flügels als Verdachtsfall sich nicht nur negativ auf das Ansehen der AfD auswirke, sondern auch ihre Attraktivität beim Wähler schmälere. Daher greife diese Maßnahme des Verfassungsschutzes in den demokratischen Willensbildungsprozeß ein, obwohl keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht existierten, daß es sich beim Flügel um eine „extremistische Bestrebung“ im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes handle.
„Selbst radikale politische Auffassungen gleich welcher Richtung müssen in einer pluralistischen Gesellschaftsordnung ihren legitimen Platz haben“, heißt es im Klageentwurf der AfD. „Auch wer seine radikalen Zielvorstellungen realisieren will, muß nicht befürchten, daß er vom Verfassungsschutz beobachtet wird – solange er die Grundprinzipien der Verfassungsordnung anerkennt.“
Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen sei erst dann überschritten, wenn sich eine radikale Vorstellung in eine politische Bestrebung wandle, die die Grenze zum Extremismus überschreite. „Dies ist der Fall, wenn der demokratische Verfassungsstaat und seine fundamentale Werteordnung abgelehnt werden.“ Genau das treffe auf den Flügel aber nicht zu. (krk)